Nachgehend

LG München I (Beschluss vom 02.02.2022; Aktenzeichen 1 S 7900/21 WEG)

 

Tenor

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 191 und 226 in der Wohnungseigentümergemeinschaft …, die Beklagte ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte nutzt die Wohnung im Anwesen Haus Nr. 51 selbst. Zum Gemeinschaftseigentum gehört unter anderem auch ein Hallenschwimmbad.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Verschaffung des Zutritts zum Schwimmbad in Anspruch hilfsweise zur Erstellung eines Betretungs-/Hygienekonzepts, um das Hallenschwimmbad wieder nutzen zu können.

Der Kläger trägt vor, dass das Hallenschwimmbad nur von den Sondereigentümern der streitgegenständlichen WEG bzw. von deren Mietern betreten werde, da jeder Wohnungseigentümer über einen Einlasschip verfügt, auf dem die jeweilige Wohnungsnummer gespeichert sei. Hierdurch sei es auch möglich, den Zugangscode zu sperren. Über einen Aushang vom 12.05.2020 hat die Beklagte Eigentümer und Mieter darüber informiert, dass das Schwimmbad und die Sauna bis auf weiteres geschlossen bleiben gemäß entsprechender Information der Bayerischen Staatsregierung und die gültige Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vergleiche Aushang, vorgelegt als Anlage K 1).

Trotz der Ausführungen des Klägers in seiner E-Mail vom 18.06.2020 (vergleiche Blatt 5 der Klageschrift vom 19.06.2020) habe die Beklagte nicht reagiert. Es gebe jedoch für die Schließung des Schwimmbads bis auf weiteres weder einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft noch eine Verfügung der bayerischen Staatsregierung. Die Beklagte habe eigenmächtig gehandelt und sei damit für dieses Verfahren allein passivlegitimiert. Selbst wenn die Beklagte berechtigt gewesen sein sollte, aufgrund der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 5. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung allgemein den Zutritt zum Schwimmbad den Eigentümern zu verbieten, müsse zumindest im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von der Beklagten ein Konzept erarbeitet werden, das gewährleiste, dass Wohnungseigentümer über einen Chip gegebenenfalls auch zu bestimmten Zeiten im Rahmen eines Schwimmbadnutzungsplanes das Schwimmbad wieder nutzen dürfe. § 3 der 6. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 1 könnten nicht relevant sein, da das Schwimmbad kein öffentlicher Raum sei.

Die Beklagt hätte zumindest im Rahmen eines Umlaufverfahrens vor der Schließung des Schwimmbads durchführen können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies nicht möglich gewesen sein solle.

Der Kläger hat weiter hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt für den Fall, dass die bisher gestellten Anträge für unzulässig oder unbegründet erachtet werden, insbesondere unter Berücksichtigung der neuen, mit Wirkung ab 01.12.2020 in Kraft getretenen Änderungen des WEG. Aufgrund der Änderung der WEG-Vorschriften sei die Beklagte möglicherweise nicht passivlegitimiert. Im Zeitpunkt der Anhängigkeit als auch der Rechtshängigkeit sei die Beklagte passivlegitimiert gewesen.

Der Kläger beantragt daher zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, es dem Kläger mit sofortiger Wirkung zu ermöglichen, sich Zutritt zum Schwimmbad der Wohnungseigentümergemeinschaft … zu verschaffen und insbesondere freizuschalten den Türöffnungsmechanismus zum Schimmbadbereich, der sich gegenüber dem Tiefgaragenrohr befindet, damit der Kläger mittels des Zugangschips den Türöffnungsmechanismus betätigen kann.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, ein Betretungs-/Hygienekonzept zu erstellen, insoweit, als ein Betretungsplan zum Schwimmbad erstellt wird, der es dem Kläger als auch den weiteren Sondereigentümern um im Fall der Vermietung des Sondereigentums, den Mietern, ermöglicht, an allen Tagen innerhalb festgelegter Zeiträume die Schwimmbadräumlichkeiten zu betreten um das Schwimmbad zu nutzen.

Hilfsweise:

Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie hat der hilfsweisen Erledigterklärung der Hauptsache widersprochen.

Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass die Beklagte für den Hauptantrag nicht passivlegitimiert sei, da das streitgegenständliche Hallenschwimmbad zum Gemeinschaftseigentum gehöre und somit entweder die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband und/oder die übrigen Eigentümer der WEG passivlegitimiert wären.

Gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 der 6. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist vom Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten (6. Bay. Infektionsschutzmaßnahm...

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