Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern von dem Speicherraum Nummer 13 im … der in der beigefügten Anlage K 1 rot umrandet ist, denjenigen Teil frei von eingebrachten Gegenständen herauszugeben, der in der beigefügten Anlage B 1 rot umrandet ist und nicht von den Bezeichnungen II/1 und E/1 umfasst wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1 hingegen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.000,00. Im übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 4.000,00.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in München, die von der … verwaltet wird. In der Gemeinschaftsordnung vom 10.05.1989 heißt es unter § 2 Ziff. 2 auf Seite 8/9 unter anderem:

„Der … Eigentümer ist berechtigt, bei Beurkundung von Verträgen über die – von ihm aus betrachtet erstmalige rechtsgeschäftliche Veräußerung von Sondereigentumseinheiten festlegen, ob und gegebenenfalls welcher Raum im Speicher einem Erwerber und künftigen Eigentümer einer Sondereigentumseinheit zur alleinigen, ausschließlichen und unentgeltlichen Nutzung (Sondernutzungsrecht) zusteht …. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen Sondernutzung allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form bestimmt wird, sind die jeweils anderen Sondereigentümer von der Nutzung des Speicherraumes ausgeschlossen und haben die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden.”

Mit Kaufvertrag vom 19.10.1989 kaufte der Kläger zu 1) die Wohnung Nummer 6 und den Tiefgaragenstellplatz Nummer 14. Auf Seite 3 des als K 3 vorgelegten Kaufvertrages heißt es auch:

„Gegenstand des Kaufvertrages ist ferner das Sondernutzungsrecht an dem/den Speicherräumen Nummer 13, wie sie in beigefügten Lageplan rot umrandet eingezeichnet sind. … Aufgrund der Ermächtigung in der Teilungserklärung legt hiermit der Veräußerer fest, dass diese Speicherräume dem Erwerber als künftigem Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nummer 6 zur alleinigen, ausschließlichen und unentgeltlichen Nutzung (Sondernutzungsrecht) zustehen. …”

Mit Überlassungsvertrag vom 22.04.2004, vorgelegt als K 4, hat der Kläger der Klägerin zu 2) das hälftige Miteigentum an der Sondereigentumseinheit übertragen.

Laut Mitteilung des Grundbuchamtes vom 29.11.2005, vorgelegt als K 5, wurde das Sondernutzungsrecht an den im Lageplan, Anlage K 1, rot umrandeten Speicherraum Nummer 13 am 28.11.2005 im Grundbuch eingetragen. Auf dem Speicher sind Verschläge errichtet worden, deren Lage und Bezeichnung sich aus der dem Urteil beigefügten Anlage B 1 ergibt. Auf der Fläche der Speicherfläche Nummer 13 laut Anlage K 1 zu diesem Urteil befinden sich die Verschläge bezeichnet mit I/2, II/1 und E/1. Diese werden teilweise bereits von den Klägern genutzt. Im Übrigen führt auf der Fläche des Speicherraumes Nummer 13 der Speichergang um den Waschraum herum zu der Speichereinheit E/4. Diese ist nur durch diesen Gang zugänglich.

Die Kläger tragen vor, die Beklagten hätten den Speicherraum Nummer 13 an Sie herauszugeben. Ihnen sei wirksam ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Der Anspruch auf Herausgabe sei weder verjährt noch verwirkt. Ein Zugang zu dem Speicherteil E/4 sei auch durch eine in dem Waschraum zu schaffende Tür möglich. Falls dies nicht möglich sei, hätten allenfalls die Kläger die Benutzung ihres Sondernutzungsbereiches durch den Berechtigten dieser Speichereinheit zu dulden. Dem Anspruch auf Herausgabe des Speicherraumes stehe dies aber nicht entgegen.

Zuletzt beantragen die Kläger:

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger den Speicherraum Nummer 13 im … in München, in dem beigefügten Lageplan rot umrandet, frei von eingebrachten Gegenständen herauszugeben.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, der Anspruch sei schon verjährt, jedenfalls verwirkt. Die Beklagten hätten erst jetzt im Vorfeld dieser gerichtlichen Auseinandersetzung von dem Sondernutzungsrecht der Kläger erfahren. Der Kläger zu 1) bzw. die Kläger hätten schon seit Erwerb der Wohnung 1989 ihren Anspruch gegenüber den übrigen Eigentümern geltend machen können. Aufgrund des Unterlassens der Geltendmachung dieses Anspruches sei es den Beklagten verwehrt gewesen, die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung von dem Bauträger zu verlangen. Dieser hätte nämlich dann einen anderen Zugang zu der Speichereinheit E/4 schaffen müssen. Die Beklagten durften darauf vertrauen, dass weitere Sondernutzungsrechte nicht begründet worden seien.

Beweis wurde nicht erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.09.2012 (Blatt 15 der Akt...

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