Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Der Beklagte und Widerkläger wird verurteilt, der Freigabe des Kautionssparbuchs, Sparkontonummer … bei der Kreissparkasse … Bankleitzahl … zuzustimmen.

II. Der Beklagte und Widerkläger wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte DM 787,50 nebst 4 % Zinsen seit 27.07.2000 zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger DM 1.275,19 nebst 4 % Zinsen seit 14.06.2000 zu bezahlen.

V. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI. Die Klägerin und Widerbeklagte trägt 33 %, der Beklagte und Widerkläger 67 % der Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin und Widerbeklagte gegen Sicherheitsleistung von DM 3.900,– vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 1.700,– abwenden, falls nicht der Beklagte und Widerkläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

Die Klägerin war Mieterin, der Beklagte Vermieter einer Wohnung in … Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Mietvertrag am 15.01.1996 abgeschlossen. Bei Beginn des Mietverhältnisses leistete die Klägerin eine Kaution in Höhe von DM 2.500,–. Sie wurde auf einem Sparbuch angelegt. Das Mietverhältnis endete zum 31.12.1999. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 07.12.1999.

Die Klägerin macht geltend, die Kaution sei ihr nicht zurückerstattet worden. Außerdem mache sie Kosten für durchgeführte Schönheitsreparaturen geltend, zu denen sie aufgrund der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrages nicht verpflichtet gewesen sei. Diese beliefen sich auf insgesamt DM 1.989,30, zusammengesetzt aus Materialkosten zu DM 389,30 und Arbeitskosten zu DM 1.600,–. Weiter mache die Klägerin die Rückerstattung der halben Miete für Dezember 1999 zu DM 849,50 geltend. Die Rückgabe sei nämlich bereits am 07.12.1999 erfolgt und ein Nachmieter habe die Wohnung noch im Dezember 1999 bezogen und die Hälfte der Miete für Dezember 1999 an den Beklagten bezahlt. Die Klägerin habe bereits die ganze Miete für Dezember 1999 bezahlt gehabt.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, der Freigabe des Mietkautionssparbuchs, Sparkontonummer … bei der Kreissparkasse … Bankleitzahl … zuzustimmen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.989,30 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin DM 849,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.2000 zu bezahlen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  5. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung

und erhebt Widerklage mit dem Antrag,

die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger DM 4.647,84 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Weiter stellt er hilfsweise den Antrag,

die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, das Mietkautionssparbuch, Sparkontonummer … bei der Kreissparkasse … Bankleitzahl … an den Beklagten und Widerkläger herauszugeben.

Die Klägerin beantragt

Abweisung der Widerklage.

Der Beklagte erklärt die Aufrechnung gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch mit einer Reihe von Gegenansprüchen (verbundenes Verfahren 463 C 17463/00). Er behauptete verschiedene Mängel bei Rückgabe der Wohnung, mangelhafte Anstriche, unzureichende Reinigung, Beschädigung des Parketts im Wohnzimmer mit Wasserschäden. Es wird insoweit auf Blatt 3 bis 4 des Schriftsatzes vom 02.06.2000 im verbundenen Verfahren 463 C 17463/00 Bezug genommen. Er macht weiter geltend, im Hinblick auf die Mängel sei ein Gutachten eines Diplom-Ingenieur … eingeholt worden. Es würden sich Mängelbeseitigungskosten in Höhe von DM 4.137,87 zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt DM 4.799,93 ergeben. Weiterhin seien Gutachterkosten in Höhe von DM 2.347,84 entstanden. Mit der Kaution werde aufgerechnet und es verbleibe die Widerklageforderung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Klage und Widerklage sind teilweise begründet.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Freigabe des Kautionssparbuchs, so daß der Beklagte zu verurteilen war, dieser Freigabe zuzustimmen. Weiter hat sie Anspruch auf Zahlung von DM 787,50, nicht besteht ein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages von DM 849,50 und auf Zahlung des weiter geltend gemachten Betrages von DM 1.989,30.

Hinsichtlich des Betrages von DM 849,50, den die Klägerin geltend macht, handelt es sich um die Rückerstattung der halben Miete für Dezember 1999, da, wie die Klägerin vorträgt, insoweit ein Nachmieter bereits bezahlt habe. Ein Rückerstattungsanspruch wird grundsätzlich von Beklagtenseite nicht bestritten. Unbestrittenermaßen macht jedoch der Beklagte geltend und belegt dies, daß er von dem Nachmieter nic...

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