Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den einzelnen Methoden für den Ausgleich einer Zusatzversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Bewertung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Anschluß AG München, FamRZ 1979, 602).

2. Die nach VBL-Satzung § 42 Abs 2 "gesamtversorgungsfähigen" Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine gleichgestellten Zeiten iS des BGB § 1587a Abs 2 Nr 3.

Zur Definition gleichgestellter Zeiten ist auf BGB § 1587 Abs 1 abzustellen.

3. Im Versorgungsausgleich ist, soweit Anwartschaften auszugleichen sind, die Versorgungsrente und nicht die Versicherungsrente auszugleichen. Auf die Erfüllung der Wartezeit, auf die Voraussetzungen des BetrAltersversorgG § 1 und auf die Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.

Die Versorgungsrente ist in gleicher Weise wie die Beamtenversorgung und die volldynamische Betriebsrente, letztere bei Vorliegen der Voraussetzungen des BetrAltersversorgG § 1, zu behandeln.

Die Versicherungsrente ist gemäß BetrAltersversorgG § 18 an die Stelle der gemäß BetrAltersversorgG § 2 Abs 5 unverfallbaren nichtdynamischen Teilrente getreten, so daß eine unterschiedliche Behandlung im Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt ist.

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 1, 3, § 1587a Abs. 2 Nr. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 605146

FamRZ 1981, 797-801 (ST1-3)

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