Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 09.06.2022 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.200,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Es verbleibt bei der Streitwertfestsetzung auf 3.912,36 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Räumung und Herausgabe von Wohnraum nach verhaltensbedingten Kündigungen.

Mit Vertrag vom 02.06.2016 wurde zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der … in München begründet. Die zuletzt geschuldete Nettomiete betrug 326,03 EUR im Monat.

Ab Frühjahr 2019 begehrte die Klägerin mehrfach vergeblich Zutritt zur verfahrensgegenständlichen Wohnung mit der Begründung, dass von Mitbewohnern Beschwerden über üblen Geruch und übermäßigen Müll vorlägen. Unter anderem mit Schreiben vom 04.04.2019, 11.04.2019 und Rechtsanwaltsschreiben vom 06.06.2019 wurde der Beklagte aufgefordert, eine Wohnungsbesichtigung durch die Klägerin zu dulden. Der Beklagte lehnte dies ab.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht München mit dem Aktenzeichen 418 C 13751/19 wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Endurteil vom 23.01.2020 (Anlage K 5) zur Zutrittsgewährung und Duldung der Wohnungsbesichtigung verurteilt.

Am 04.02.2020, 02.08.2021 und 14.02.2022 (Anlage K 8) schrieb die Klägerin den Beklagten erneut an und begehrte von ihm eine Wohnungsbesichtigung. Im letztgenannten Schreiben wurde der Beklagte wegen der beharrlichen Verweigerung, Zutritt zur Wohnung zu gewähren, zudem abgemahnt.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.03.2022 (Anlage K 10) wurde der Beklagte erneut abgemahnt und ein Besichtigungstermin für den 22.03.2022 anberaumt. An diesem Tag war ein Mitarbeiter der Klägerin vor Ort, der Beklagte verweigerte jedoch den Zutritt zur Wohnung.

Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2022 (Anlage K 13) das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass sich der Beklagte beharrlich weigere, der Klägerin den berechtigten und bereits gerichtlich titulierten Zutritt zur Wohnung zum Zwecke einer Wohnungsbesichtigung zu gewähren.

Die Klagepartei trägt vor, dass es seit Jahren Beschwerden von Mitbewohnern darüber gebe, dass von der verfahrensgegenständlichen Wohnung ein übler Geruch nach Müll, Urin und Exkrementen ausgehe. Dieser Geruch sei am 01.03.2022 für einen Mitarbeiter der Klägerin bereits im Treppenhaus wahrnehmbar gewesen. Zudem würde sich in der Wohnung das Beklagten Müll türmen.

Nachdem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung abgelehnt worden war, ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 nicht erschienen. Es ist Versäumnisurteil ergangen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Das Versäumnisurteil vom 09.06.2022 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass in dem verfahrensgegenständlichen Mehrparteienhaus lediglich eine Mitbewohnerin gegen ihn intrigiere und sich bei der Klägerin über ihn beschwere. Ihre Anschuldigungen entsprächen jedoch nicht der Wahrheit. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Abmahnungen sowie die Kündigung unberechtigt seien, weil die Klägerin aus dem Urteil mit dem Aktenzeichen 418 C 13751/19 hätte vollstrecken können. Dieses sei insofern vorrangig. Zudem bestehe vorliegend kein konkreter sachlicher Grund für die Wohnungsbesichtigung. Der Beklagte trägt weiter vor, aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung in einem so schlechten Gesundheitszustand zu sein, dass er auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, eine Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin … zu der Frage, welche aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen beim Beklagten am 13.09.2022 vorlagen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2022 und 13.09.2022 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, weil die zulässige Klage in vollem Umfang begründet ist.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 04.04.2022 hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis beendet. Die von der Klagepartei vorgetragenen Kündigungsgründe rechtfertigen die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten stehen dem Räumungsbegehren nicht entgegen.

1. Die Kündigung vom 04.04.2022 entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen der § 568 Abs. 1 BGB und § 569 Abs. 4 BGB.

2. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 1, 2 BGB ist vorliegend gegeben. Die nach...

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