Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den bei seinen Prozeßbevollmächtigten angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.876,63 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 27.11.2001 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,– Euro.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer in Deutschland zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages.

Der Kläger hat bei der Beklagten seit dem 01.09.1998 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Diesem liegen die ‹ Allgemeinen Bedingungen für die HDI Rechtsschutz Versicherung AG › (ARB HRV 94) zugrunde. Gegenstand ist Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 28 ARB HRV 94. Pro Schadensfall besteht ein Selbstbehalt von 51,13 Euro. Nachdem dem Kläger am 07.09.2001 von seiner Arbeitgeberin erklärt worden war, daß seine Kündigung bevorstehe, wurde diese mit Schreiben vom 26.09.2001 ihm gegenüber ausgesprochen. Das Schreiben ging dem Kläger am 27.09.2001 zu. Am selben Tag wurden die Rechtsanwälte Weufen pp. in dieser Sache beauftragt. Der Kläger beabsichtigte aufgrund seiner Stellung als Betriebsleiter der Firma nicht, eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zu führen, sondern die Kündigung einer vergleichsweisen Lösung zuzuführen. Nach Beratung durch seine Rechtsanwälte setzte sich der Kläger mit der Geschäftsleitung in Verbindung. Es wurde zunächst angeboten, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 60.000,– DM brutto zu beenden. Nach erneuter anwaltlicher Besprechung wurde der Abwicklungsvertrag dann dahin modifiziert, daß dem Kläger eine Abfindung von 95,000 DM gewährt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2001 forderte der Kläger die Beklagte auf, kostendeckenden Rechtsschutz für die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zu bestätigen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2001 mit der Begründung ab, daß ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nicht ersichtlich sei. Darauf erwiderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2001. Die Beklagte blieb mit Schreiben vom 27.11.2001 dabei, daß ein Rechtsschutzfall nicht vorliege. Der Kläger verlangt, daß die Beklagte ihn von den ihm entstandenen Anwaltskosten von insgesamt 1.927,76 Euro freistellt, die auf der Grundlage seines Bruttolohns von 12 Gehältern a 13.600,– DM zzgl. einer Tantieme von 35.000,– DM errechnet sind.

Der Kläger trägt vor, zunächst sei er dahingehend beraten worden, welche rechtlichen Schritte gegen die Kündigung eingeleitet werden könnten. Ihm sei in seiner gehobenen Position daran gelegen gewesen, die aus seiner Sicht nicht berechtigte Kündigung einer vergleichsweisen Lösung zuzuführen. So sei er zunächst über die Erfolgsaussichten einer möglichen arbeitsgerichtlichen Lösung und der für die Vergleichsverhandlungen Erfolg versprechenden rechtlichen Argumente beraten worden. Ihm sei aufgezeigt worden, daß er gem. § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben müsse, sofern er sich auf die Gründe des KSchG berufen möchte. Ferner seien ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 KSchG dargelegt worden, insbesondere die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung. Der modifizierte Abwicklungsvertrag sei ihm innerhalb der Fristen des § 4 KSchG vorgelegt worden, seine Arbeitgeberin sei hieran durch ihre Unterschrift vom 02.10.2001 gebunden gewesen. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß nach dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 22.10.2001 er diesen den endgültig geschlossenen Abwicklungsvertrag noch nicht zur Verfügung gestellt gehabt habe. Für den Versicherungsfall sei nicht darauf abzustellen, ob innerhalb der Fristen des § 4 KSchG eine Klage erhoben werde. Einer klageweisen Geltendmachung seines Anspruchs habe es nicht bedurft. Nach allgemeiner Ansicht sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Rechtsprechung immer ein Verstoß im Sinne des § 14 ARB 75 bzw. 4 ARB 94. Für die Geltendmachung eines Versicherungsfalles sei nicht die Erhebung einer Klage notwendig. Eine Klageerhebung hätte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Allein der Umstand der Betriebsbedingtheit sei hier maßgeblich gewesen. Allein die Frage der sozialen Auswahl und der Notwendigkeit habe zur Diskussion gestanden. Seine frühere Arbeitgeberin unterhalte noch eine vergleichbare Stelle, so daß hier unter Abwägung der sozialen Daten auch in Bezug auf ihn die Frage angestanden habe, inwieweit er und nicht sein vergleichbarer Kollege betroffen seien. Es sei ferner zur Überprüfung gekommen, ob ihm tatsächlich betriebsbedingte Gründe entgegengehalten werden könnten, da er im ma...

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