Tenor

Auf Antrag des RSB-Treuhänders wird gemäß §§ 292 Abs. 1 Satz, 36 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 InsO der pfändbare Teil des laufenden Einkommens und des Weihnachtsgeldes des Schuldners für das Jahr 2003 nach § 850 a Nr. 4 ZPO auf

590,00 EUR festgesetzt.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner ist verheiratet. Er bezieht ein laufendes regelmäßiges Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich EUR 2.727,73. Für den Monat Dezember 2003 wurde ihm zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.363,87 EUR brutto gezahlt.

 

Entscheidungsgründe

II.

a)

Dem Schuldner wurde durch Beschluss des Gerichts vom 25.09.2000 die Restschuldbefreiung für die Dauer von 5 Jahren ab Aufhebung des Verfahrens angekündigt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 30.08.2001 aufgehoben. Treuhänder ist RA. XXX. Der Schuldner hat seine pfändbaren Bezüge aus dem Dienstverhältnis durch Erklärung vom 21.12.1998 an den Treuhänder abgetreten. Bei der Berechnung der pfändbaren Beträge ist ein Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen.

b)

Mit Schreiben vom 06.05.2004 beantragt der Treuhänder gem. §§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 4, 1 Satz 2 InsO den pfändbaren Anteil des Weihnachtsgeldes des Schuldners für 2003 gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO auf 685 EUR festzusetzen. Der Treuhänder ist der Auffassung, dass zu dem Grundgehalt das Weihnachtsgeld, vermindert um den nicht pfändbaren Anteil nach § 850 a Nr. 4 ZPO, hinzuzurechnen und die Summe dieser Beträge als Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Anteils zu berücksichtigen sei. Seiner Auffassung nach handelt es sich bei dem pfandfreien Betrag nach § 850 a Nr. 4 ZPO um einen Bruttobetrag. Daher sei eine fiktive Berechnung der steuerlichen Abzugsbeträge erforderlich. Denn der auf den pfandfreien Höchstbetrag von 500 EUR entfallende Steueranteil sei vom Schuldner aus diesem Betrag zu zahlen und dürfe nicht aus den übrigen Bezügen entnommen werden.

Zur Begründung bezieht sich der Treuhänder u.a. auf Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rd.Ziff. 999 ff, 984; Hintzen Lohnpfändung; Hock in C.H.Beck Wirtschaftsverlag: Handbuch der Lohnpfändung; Boewer/Bommermann: Lohnpfändung-Abtretung, Rd.Ziff 498/497 sowie in der ergänzenden Stellungnahme im Schreiben vom 11.11.2004 auf Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, § 850a, Rz. 28 und weitere Fundstellen. Ferner bezieht er sich auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts Mönchengladbach vom 12.01.2004 – 32 IK 29/02, in der seiner Auffassung der Berechnung gefolgt wurde.

c)

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW als Gehalt zahlende Stelle des Schuldners hat mit Schreiben vom 11.06.2004 Stellung genommen. Es vertritt die Auffassung, dass der pfändbare Betrag auf 590 EUR festzusetzen sei und fügt eine Berechnung der Steuern und Abgaben anhand der konkreten Einkünfte des Schuldners für 2003 bei. In der ergänzenden Stellungnahme des LBV vom 19.07.2004 wird unter Bezugnahme auf Zöller, ZPO, 24. Auflage, Rd.Ziff. 11 die Auffassung vertreten, dass dem Schuldner der Höchstbetrag von 500 EUR ungekürzt verbleiben müsse und daher eine fiktive Berechnung des Steueranteils nicht für zulässig angesehen wird.

d)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anträge und Stellungnahmen des Treuhänders vom 06.05.2004 und 11.11.2004 sowie des LBV vom 11.06.2004 und 19.07.2004 Bezug genommen.

III.

Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Anteils des Weihnachtsgeldes der Auffassung des LBV an.

Zwar wurde im Schreiben vom 24.06.2004 noch die Auffassung vertreten, dass der steuerliche Anteil an dem Höchstbetrag des Weihnachtsgeldes von 500 EUR auch aus diesem zu entnehmen ist und nicht aus dem restlichen zur Verfügung stehenden Einkommen. An dieser Auffassung wird nach erneuter Überprüfung nicht festgehalten.

Unstreitig geht der Gesetzgeber in der Definition des Arbeitseinkommens in § 850 ZPO vom Bruttoeinkommen aus. Dazu zählt neben dem regelmäßigen monatlichen Einkommen auch das jährlich einmalig gezahlte Weihnachtsgeld. In § 850 e ZPO wird die Berechnung des pfändbaren Einkommens normiert. Nach § 850 e Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind für die Berechnung des pfändbaren Einkommens neben den in § 850 a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge auch die Beträge, die auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind, nicht mitzurechnen.

Der Gesetzgeber gibt nach hiesiger Auffassung damit vor, dass die Berechnung nach den maßgebenden Vorschriften des Steuerrechts zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass von dem jeweiligen Einkommen (lfd. Bezüge bzw. Weihnachtsgeld) die Steuern und Abgaben zu berechnen sind, wie sie sich aus den entsprechenden Vorschriften und Steuertabellen ergeben. Dass das Einkommen oder das Weihnachtsgeld bei der steuerlichen Behandlung zum Zwecke einer fiktiven Berechnung vorab um gewisse Beträge zu kürzen ist, kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

In vorliegendem Fall ergeben sich für das lfd. monatliche Einkommen (einschließlich der Reinigungskostenpauschale von 4 EUR) steuerliche Abzüge von 593,39 EUR...

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