Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 117,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.04.1998 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist aufgrund Vertrages vom 28.02.1986 Mieter in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten.

Aufgrund eines Rohrbruches im Badezimmer kam es 1997 in der vom Kläger angemieteten Wohnung zu einem Wasserschaden. Der Kläger legte der Gebäudeversicherung der Beklagten einen Kostenvoranschlag des Tapetenhauses M. vor, wonach die Beseitigung der Wasserschäden aufgrund der erforderlichen Tapezier- und Anstricharbeiten 3.328,65 DM kosten soll. Die Versicherung beauftragte die Bausachverständigen ... und Partner mit einer Prüfung der Schadensmeldung. Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, daß lediglich 1.177,11 DM als schadensbedingte Kosten anzusehen seien. Diesen Betrag hat die Gebäudeversicherung an den Kläger bezahlt. Von der Beklagten verlangt der Kläger die Differenz zwischen dieser Zahlung und dem Kostenvoranschlag des Tapetenhauses Mertens ersetzt.

Insoweit ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe aufgrund unterlassener regelmäßiger Kontrolle bzw. Wartung der Rohre den Wasserschaden schuldhaft verursacht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn und seine Ehefrau (Mitmieterin) als Gesamtgläubiger 2.151,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

den Kläger zu verurteilen, an sie 117,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.04.1998 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Mit der Widerklage macht die Beklagte einen offenen Restsaldo aus der Nebenkostenabrechnung für 1997 vom 06.01.1998 geltend. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit sei die Nebenkostenabrechnung nicht fällig.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.09.1998 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage hat Erfolg.

Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Wasserschadens über die bereits gezahlten 1.177,11 DM hinaus nicht zu.

Nach §§ 537, 538 Abs. 1 BGB ist der Vermieter schadenersatzpflichtig, wenn ein Mangel der Mietwohnung bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden war oder ein solcher Mangel später infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, entstanden ist. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Mietverhältnis wurde bereits im Jahre 1986 begründet. Da der Rohrbruch erst im Jahre 1997 aufgetreten ist, muß davon ausgegangen werden, daß bei Begründung des Mietverhältnisses die Rohre in Ordnung waren.

Die Beklage hat aber den eingetretenen Wasserschaden auch nicht "zu vertreten" im Sinne des § 538 Abs. 1 BGB. Dies setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein solches Verschulden nicht darin zu sehen, daß die Beklagte unstreitig die später schadhaft gewordene Abflußleitung zu keinem Zeitpunkt kontrolliert oder gewartet hat. Dieses Unterlassen kann einen Verschuldensvorwurf nur dann begründen, wenn die Beklagte zu einer regelmäßigen Kontrolle bzw. Wartung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht der Fall. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die in den Mieträumen angebrachten Installationen - hier die in den Wänden verlegten Wasser- bzw. Abwasserrohre - regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen, wenn sich an ihnen keine Unregelmäßigkeiten zeigen. Allein bei einem konkreten Korrosionsverdacht, etwa aufgrund sich häufender Rohrbrüche, ist der Vermieter zu Kontrollen verpflichtet. Hingegen besteht eine solche Verpflichtung bei nicht freiliegenden Rohren nicht schon allein deshalb, weil die Leitungen alt sind und die bloße Möglichkeit besteht, daß einzelne ihrer Teile schadhaft geworden sind (vergl. BGH, LM 1957 Bl. 684; BGH ZMR 1969, 271; ZMR 1969, 360; OLG München, ZMR 1956, 86; LG Frankfurt, VersR 1956, 295).

Darüber hinaus hat der Zeuge ... glaubhaft bestätigt, daß ihm für solche Abflußleitungen weder geeignete Kontrollmaßnahmen bekannt sind, noch die Kontrolle solcher Leitungen üblich ist. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, daß allein aufgrund des Alters dieser aus Blei gefertigten Abflußrohre mit einem Defekt nicht ohne weiteres zu rechnen ist. Solche Rohre könnten auch sehr lange halten. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, daß in dem Haus zuvor keine anderen Leitungsdefekte aufgetreten sind, welche eine Kontrolle dieser Abflußleitung erforderlich gemacht hätten. Nach allem war die Beklagte zu regelmäßigen Kontrollen und Wartungsarb...

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