rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des AG … vom 3.2.2009 (Gesch-Nr.: …) bleibt aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf EUR 320,46 festgesetzt.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 313a ZPO)

Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid ist form- und fristgerecht bei Gericht eingekommen, die mündliche Verhandlung führte zu dessen Aufrechterhaltung, weil der zugrunde liegende Anspruch gerechtfertigt ist.

Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom 6.4.2009 (Bl. 26) darauf hingewiesen, dass Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen; auf den Hinweis wird Bezug genommen.

Der Beklagte ist der Auffassung, er schulde auf den Wirtschaftsplan, dessen Existenz er offenbar bestreitet, keine Vorschüsse, da die maßgebliche Beschlussfassung rückwirkend erfolgt und daher der beschlossene Wirtschaftsplan nichtig sei. Dem war nicht zu folgen.

Das Bestreiten der Beschlussfassung war bereits unbeachtlich, denn es ist ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Der Beklagte kann sich durch Einsicht in die Beschlusssammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG in zumutbarer Weise Kenntnis vom Beschlossenen verschaffen; zu dieser Erkundigung ist er als Wohnungseigentümer verpflichtet (BGH 109, 205, 209).

Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist nicht nichtig. Das OLG Schleswig (ZWE 2002, 141, 142) hat ausdrücklich offen gelassen, ob die im Entscheidungsfall festgestellte Nichtigkeit eines Wirtschaftplanes mit mangelnder Kompetenzzuweisung zu begründen ist und leitet diese aus einem Verstoß gegen § 28 Abs. 3 WEG ab. Danach hat der Verwalter, was im Streitfall unterblieb, am Jahresende eine Abrechnung zu erstellen. Die Vorschrift berechtigte die Gemeinschaft nicht, so der Senat, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres rückwirkend an Stelle der jetzt nur noch möglichen Jahresabrechnung einen Wirtschaftsplan in Kraft zu setzen.

Darum geht es im Entscheidungsfall nicht, denn auch nach dem Vorbringen des Beklagten war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan am 20.8.2008 keine Abrechnung fällig und sollte auch nicht durch diesen ersetzt werden. Maßgeblich für den Streitfall ist deshalb allein, ob das Merkmal „voraussichtlich” in § 28 Abs. 1 Nr. 1 WEG Kompetenz begrenzend ist. Das ist zu verneinen.

Zweifellos verliert ein während des laufenden Wirtschaftsjahres beschlossener Wirtschaftsplan seine Funktion zur Sicherung der laufenden Verwaltung, doch sind Verstöße dagegen nur solche, die ordnungsgemäßer Verwaltung widerstreiten (BayObLG, ZWE 2002, 361, 362). Da dies stets nur im Einzelfall entschieden werden kann, beschreibt das Wort „voraussichtlich” kein die Wohnungseigentümer in ihrer Beschlussfassung begrenzendes Merkmal. Beschlüsse über das Inkraftsetzen eines Wirtschaftsplanes während des laufenden Kalenderjahres sind deshalb nur auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

Dieses Ergebnis ist ohne weiteres einsichtig. Die möglichen Fallgestaltungen unterscheiden sich deutlich, denn der Beschluss eines Wirtschaftsplanes im Januar des laufenden Kalenderjahres ist anders zu beurteilen, als ein solcher gegen Ende Dezember (BayObLG a.a.O.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rdnr. 13).

Ungeachtet dessen macht die Klägerin Vorschüsse für die Monate November und Dezember 2008 geltend, also für einen Zeitraum, der nach der Beschlussfassung liegt. Da nicht anzunehmen ist, die Wohnungseigentümer hätten für das Wirtschaftsjahr nach dem 20.8.2008 anders entschieden, kommt der möglichen Teilnichtigkeit des Beschlossenen gemäß § 139 BGB für die streitgegenständlichen Monate keine Bedeutung zu.

Hiernach ist der Anspruch begründet. Der Beklagte befindet sich auch in Verzug und schuldet deswegen den geltend gemachten Verzugsschaden. Nach dem, Beschluss der Versammlung werden die neuen Hausgelder „zum 1.9.2008 fällig” (Bl. 17). Das bedeutet, dass die Vorschüsse beginnend ab dem 1.9. jeweils zum Monats Ersten fällig sind und der Beklagte ohne Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung in Verzug geriet (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies ist jedem Wohnungseigentümer auf Grund der Umstände ohne weiteres erkennbar (Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rdnr. 53), da sie über einen Wirtschaftsplan mit monatlich fällig werdenden Vorschüssen abgestimmt haben. Dies bindet auch den Beklagten.

Nach alledem war der Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten, die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO. Für die Festsetzung des Streitwerts war § 3 ZPO maßgeblich.

 

Unterschriften

Dr. Zipperer Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2376413

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