Leitsatz (amtlich)

1. Der Maklerlohn ist nach dem Rechtsgedanken des § 634 BGB verwirkt, wenn er seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber in mindestens einer dem Vorsatz nahekommenden, grob leichtfertigen Weise verletzt.

2. Um seinen Maklerlohn nicht zu gefährden muss er alle Informationen an seinen Kunden weitergeben, die für diesen erkennbar für den Abschluss des Vertrages von Bedeutung sind. Informationen seines Auftraggebers darf er grundsätzlich ungeprüft weitergeben, es sei denn diese sind für ihn erkennbar unzutreffend.

3. Ist der Makler mit einer "Mutter" verbunden, sind ihm deren Wissen nach dem Gesichtspunkt der Pflicht zu ordnungsgemäßer Kommunikation zuzurechnen. Diese Wissenszurechnung soll sicherstellen, dass die am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation die Informationen weitergibt, wenn deren Relevanz für den konkret Wissenden für Geschäftspartner der Organisation von Relevanz ist. Diese Verpflichtung darf nicht dazu führen, dass der Vertragspartner im Ergebnis besser gestellt wird, als bei einem Vertragsabschluss mit einer natürlichen Person. Deshalb ist die Maklerabteilung einer Bank nicht gehalten bei der Kreditabteilung Rückfrage zu möglichen Immobiliarvollstreckungen zu halten, wenn in einer vergleichbaren Situation eine Einzelperson als Makler sich auf die Vollständig- und -richtigkeit der Angaben seines Auftraggebers verlassen darf.

 

Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.662,82 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.12.2008 zu zahlen.

  • 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, weitere 402,82 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.05.2011 zu zahlen.

  • 3.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von Maklerlohn aus Maklervertrag, sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte suchte im Jahr 2007 eine Eigentumswohnung und wandte sich diesbezüglich an die Klägerin, welche Immobilien vermittelt. Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr ..., bot dem Beklagten eine diesem bis dahin unbekannte Wohnung in der ... in ... an. Der Beklagte erhielt das Exposé der Klägerin und diese machte den Beklagten mit Geschäftsbedingungen vertraut. Die Provision sollte 3% des Kaufpreises zuzüglich 19% Umsatzsteuer betragen.

Es kam durch die Vermittlung der Klägerin zu einem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer Herrn ..., der am 31.03.2008 notariell beurkundet wurde.

In § 15 des Kaufvertrages ist festgehalten, dass der Vertrag durch die Vermittlung der Klägerin zustande kam und der Beklagte als Käufer 3% des Kaufpreises in Höhe von 102.600,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die Klägerin zu entrichten hat.

Unter dem 31.03.2008 erteilte die Klägerin Rechnung an den Beklagten und mahnte den Beklagten, da keine Zahlung erfolgte, am 26.11.2010, sowie am 02.12.2010. Der Beklagte wurde durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut zur Zahlung aufgefordert.

Das Baujahr der Immobilie wurde in dem von der Klägerin ausgehändigten Exposé mit "ca. 1989" angegeben. In einem anderen "Angebot" durch die Klägerin wurde das Baujahr mit 1989 (ohne "ca." Zusatz) angegeben. Für das vom Beklagten erworbene Objekt wurde jedoch bereits 1978 und 1979 Sondereigentum bewilligt.

Zudem stand das Objekt in der Zwangsversteigerung durch die ....

Die Klägerin behauptet,

dass dem Beklagten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bekannt gewesen seien und der Beklagte deshalb gewusst habe, dass alle Angaben in den Exposés vom Verkäufer stammen und eine Haftung der Klägerin dafür nicht übernommen werde.

Der Umstand der Zwangsverwaltung sei dem Beklagten vor Vertragsabschluss bekannt gewesen, ebenso das genaue Baualter, sie habe sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse sich das Wissen der ... nicht zurechnen lassen. Der Makler sei nicht verpflichtet, ihm von Verkäuferseite gemachte Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Die Klägerin beantragt daher,

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.662,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu bezahlen.

  • 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 12.05.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet,

dass der Klägerin das wirkliche Baujahr der Immobilie bekannt gewesen sei. Ebenso habe die Klägerin gewusst, dass das Objekt in der Zwangsversteigerung durch die .... gestanden habe. Bei Kenntnis, dass die Immobilie nicht 1989, sondern wenigstens 11 Jahre früher gebaut worden sei, hätte der Beklagte die Wohnung nicht käuflich erworben. Wäre dem Beklagten zudem von der Klägerin bekannt ge...

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