Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger dürfen jedoch die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 360,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in dieser Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung, die im Eigentum der Beklagten stand, vom 1. Oktober 1985 bis Ende März 1987. Während des Bestehens des Mietverhältnisses haben die Kläger Arbeiten auf dem Grundstück und in dem Gebäude durchgeführt. Im einzelnen haben sie eine Terasse mit Betonstufen angelegt, für deren Errichtung sie an Materialkosten 200,– DM aufgewandt haben. Weiterhin haben sie neue Fußleisten in der Wohnung unter Materialkosten in Höhe von 318,– DM eingebaut und schließlich eine Einfriedung des Grundstückes mittels einbetonierter Stahlpfosten, Randbalken, Flecht- und Jägerzaun auf einer Länge von ca. 30 m unter Einsatz von Materialkosten in Höhe von 539,– DM vorgenommen. Die Nachbargrundstücke selbst waren bereits eingezäunt.

Vor Begründung des Mietverhältnisses war den Klägern bereits bekannt, daß eine neue Heizung eingebaut werden sollte und deshalb die Fußleisten abgenommen werden mußten. Weiterhin wurden in dem Haus auch Umbauarbeiten durchgeführt und dabei alte Türöffnungen mit Rigips zugemauert. Für den Bau der Terrasse lieferten die Beklagten Sand und Drainage für die Arbeiten der Kläger.

Die Kläger behaupten, die Terrasse hätte errichtet werden müssen, weil andernfalls das Mietobjekt nicht vertragsgerecht gewesen wäre. Zu dem Gartenstück heraus habe eine Tür aus dem Küchenflur geführt, an der Stelle, an der die Terrasse errichtet wurde, sei ein Müllplatz, der nicht verkehrssicher sei, gewesen. Wegen des Einbaus der Heizungsanlage hätten die alten Fußleitsten entfernt werden müssen, weil an dieser Stelle die Rohre verlegt wurden. Diese Fußleisten hätten nicht wieder angebracht werden können, weil sie sehr alt und teilweise bei der Demontage zerbrochen seien. Auf Veranlassung der Beklagten seien sie auch verbrand worden. Zudem hätten z.B. Fußleisten an den Stellen, an denen alte Türöffnungen mit Rigips zugemauert worden wären, gefehlt. Aufgrund nachbarrechtlicher Vorschriften sei die Errichtung eines Zaunes schließlich erforderlich gewesen. Zudem sei es immer wieder vorgekommen, daß große Mengen von Müll und Abfall auf das Grundstück geworfen wurden von einer benachbarten Imbißstube. Dieser Zustand sei unhaltbar gewesen. Schließlich hätten die Beklagten auch nach dem Auszug der Kläger den Zaun inzwischen teilweise geändert. Eine tatsächlich Wegnahmemöglichkeit bestehe für sie nicht mehr. Für diese Arbeiten seien insgesamt 36 Arbeitsstunden benötigt worden, bei einem Stundensatz von 12,50 DM hätten die Beklagten mithin den Klägern einen Betrag von 450,– DM für geleistete Arbeiten sowie die aufgewandten Materialkosten zu ersetzen. Die Kläger sind der Ansicht, daß die Beklagten ihnen Aufwendungsersatz im Sinne der Vorschriften der §§ 547, 547 a schuldeten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 1.714,– DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.04. 1987 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, daß ein Anspruch der Kläger nicht bestehe, da notwendige. Verwendungen seitens der Kläger nicht vorlägen. Bei den Investitionen handele es sich allein um Maßnahmen, die vorwiegend im eigenen Interesse der Mieter gemacht worden seien. Darüberhinaus handele es sich lediglich um nützliche Verwendungen, die Voraussetzungen für einen Ersatz derartiger Verwendungen läge nicht vor. Eine Terrasse sei vorhanden gewesen, den Klägern hätte lediglich die Terrassenoberfläche nicht gefallen. Als diese an die Beklagten mit diesem Wunsch herangetreten seien, hätten die Beklagten dem zugestimmt und ihnen die Erlaubnis erteilt, einen anderen Terrassenbelag aufzubringen. Soweit die Beklagten selbst Materialien hierzu zur Verfügung gestellt hätten, läge darin ein freiwilliges Entgegenkommen. Vor Begründung des Mietverhältnisses sei schließlich klar gewesen, daß eine Heizungsanlage eingebaut werden sollte. Die Fußleisten seien schon entfernt gewesen. Dies sei den Klägern bekannt gewesen. Die abgenommenen Fußleisten hätten auch wieder angebracht werden können, diese hätten den Klägern lediglich nicht gefallen und sie hätten auf eigenen Kosten neue angebracht. Soweit es die Einfriedung des Grundstückes betrifft, so hätten die Kläger diesgetan, damit ihr Kind das Grundstück nicht eigenmächtig hätte verlassen können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen.

Die Kläger haben einen Zahlungsanspruch gegenüber den Beklagten nicht schlüssig dargelegt.

Ein Anspruch der Kläger gegenüber den Beklagten auf Ersatz notwendiger Verwendungen im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB besteht nicht. Zunächst...

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