Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Überweisungsbeträgen vom Konto der Klägerin bei der Beklagten an verschiedene Dritte in Höhe von insgesamt 4.989,00 Euro.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto unter der Nummer 000000000, für das die Filiale J & G in L zuständig ist. Für das Vertragsverhältnis der beiden Parteien gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Überweisungsbedingungen sowie für das Online-Verfahren zusätzlich die Zugangsbedingungen. Darüber hinaus hat die Klägerin zusammen mit jedem von der Beklagten übersandten TAN-Block einen sogenannten Sicherheitsbeileger erhalten. Des Weiteren macht die Beklagte auf der Startseite zum Online-Banking folgende Mitteilung: "Die E C fordert pro Auftrag nie mehrere Transaktionsnummern (TAN)". Für die Einzelheiten der Bedingungen und Hinweise wird auf Blatt 66 bis 78 der Akte Bezug genommen.

Am 00. K 2011 loggte sich die Klägerin online in ihr vorbezeichnetes Girokonto ein, um noch vor den am nächsten Tag anstehenden Ferien wichtige Überweisungen zu tätigen. Nach dem Einloggen erhielt sie die Mitteilung, ihr Konto sei gesperrt und sie müsse zur Entsperrung diverse TAN-Nummern eingeben. Dies kam der Klägerin zunächst merkwürdig vor und sie versuchte, die Hotline der Beklagten telefonisch zu erreichen, um die Hintergründe der vermeintlichen Sperrung zu erfragen. Die Einzelheiten hierzu sind streitig. Unstreitig sprach die Klägerin letztlich mit keinem Mitarbeiter über die Hotline, sondern beendete unverrichteter Dinge ihren Anrufversuch.

Schließlich gab die Klägerin, da sie aufgrund des anstehenden Fluges unter Zeitdruck stand, jedenfalls mehrere bzw. diverse TAN, bei denen es sich meist um verbrauchte Nummern handelte, entsprechend der Aufforderung ein. Nach der Eingabe erhielt die Klägerin die Mitteilung, ihr Konto sei wieder entsperrt. Daraufhin tätigte sie jedenfalls fünf ihrer geplanten Überweisungen, die auch ordnungsgemäß abgebucht wurden. Zu diesen nicht streitgegenständlichen Abbuchungen wird für die Einzelheiten auf den Kontoauszug (Blatt 12 f. der Akte) Bezug genommen.

Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien am 00. K 2011 erhielt die Klägerin von einer Sachbearbeiterin der Beklagten die Mitteilung über ungewöhnlich hohe Überweisungen von ihrem Konto. Diese Überweisungen, denen die Eingabe der korrekten PIN und Kontonummer zugrundeliegt, wurden am 00. und 00. K 2011 ausgeführt. Im selben Zeitraum wurde auch das Überweisungslimit des klägerischen Kontos auf 00000,00 Euro erhöht. Unmittelbar danach erstattete die Klägerin am 00. K 2011 der Beklagten eine Meldung über die unberechtigten Verfügungen sowie am selben Tage Strafanzeige bei der Polizei. Die Gesamtsumme der streitigen Umsätze beläuft sich auf 4.989,00 Euro. Zu diesen streitgegenständlichen Abbuchungen wird für die Einzelheiten auf die verschiedenen Umsatzdrucke Bezug genommen (Blatt 18 bis 22 der Akte).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 0.0.0000 und 00.0.0000 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung der streitigen Überweisungsbeträge nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten bis zum 00.0.0000 bzw. 00.0.0000 auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 0.0.0000 und 00.0.0000 ab.

Die Klägerin behauptet, der Online-Auftritt habe keine begründeten Zweifel an der Echtheit der Internetseite geliefert. Sie habe angenommen, die Angabe der TAN diene der Kontrollfunktion. Im Übrigen habe die frühere Sachbearbeiterin der Beklagen bei höheren Überweisungen die Klägerin vor Ausführung stets angerufen und nachgefragt, ob alles seine Richtigkeit habe. Keinesfalls seien die streitigen Überweisungen sowie die Erhöhung des Überweisungslimits durch sie, die Klägerin, vorgenommen worden. Vielmehr sei sie Opfer eines "Phishing-Angriffes" geworden. Sie habe auch erstmals am 00.0.0000 von den Vorgängen erfahren. Außerdem habe sie, die Klägerin, nach Mitteilung des Vorfalls von der zuständigen Sachbearbeiterin zunächst die Auskunft erhalten, sie bekomme ihr Geld zurück. Der Computer der Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vorfalls mit einem aktuellen Viren-Programm ausgestattet gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.989,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2011 sowie weitere 489,45 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin habe entweder selbst bewusst die streitigen Transaktionen veranlasst, oder aber sämtlic...

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