Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 232,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 13.07.00 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Gründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung eines restlichen Kautionsguthabens von 232,– DM. Diese Forderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Der in die Nebenkostenabrechnung für 1998 eingestellte – anteilige – Betrag für die Entfernung von Gerümpel steht der Beklagten nicht zu und war daher nicht aufrechenbar. Es hat sich ersichtlich um eine einmalige Aktion der Kellerentrümpelung gehandelt, die erforderlich geworden ist, damit ein neuer Gasanschluß verlegt werden konnte. Aufwendungen hierfür gehören nicht zu den Hausreinigungskosten, sind aber auch keine umlagefähigen Kosten der Müllabfuhr, vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 2. Aufl., A 68. Es liegen in einem solchen Fall keine laufend entstehenden Aufwendungen und damit keine Betriebskosten gemäß § 27 Abs. 1 II. BV vor.

Die Zinsforderung ist nach §§ 284 ff. BGB im erkannten Umfang gerechtfertigt. Die Voraussetzungen eines Verzugseintritts vor Rechtshängigkeit sind nicht dargelegt.

Nebenentscheidungen: §§ 92 II, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 232,– DM

 

Fundstellen

Haufe-Index 1848678

WuM 2001, 469

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