Tenor

Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Juli 2010 zu TOP 2 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamt- sowie der Einzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2009 wird insoweit für ungültig erklärt, als

  1. Einnahmen aus der Nutzung der gemeinschaftlichen Wäschetrockner nicht als solche, sondern unter teilweiser Verrechnung mit den Kosten des Allgemeinstroms sowie als Zuführung zur Instandhaltungsrücklage dargestellt sind;
  2. Einnahmen aus Versicherungsleistungen in der Jahresabrechnung nicht als solche, sondern unter Verrechnung mit einzelnen Kostenpositionen dargestellt sind;
  3. die Zuführungen zu den Instandhaltungsrücklagen jeweils als Kosten- bzw. Ausgabenpositionen dargestellt sind;
  4. lediglich die gemäß Wirtschaftsplan zu leistenden Soll-Beträge, – nicht jedoch die tatsächlich gezahlten Ist-Beträge – als Zuführung im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage ausgewiesen ist;
  5. in die Ergebnismitteilung bzw. Saldierung auch Vorjahresbeitragsrückstände bzw. Altforderungen, die bereits früher beschlossen wurden, einbezogen sind;
  6. die Jahresabrechnung lediglich 1.386,83 Euro an Zahlungen des Klägers ausweist, anstatt eines Betrages von 1.391,83 Euro, den der Kläger tatsächlich gezahlt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 26.07.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der zu TOP 2 die Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2009 beschlossen wurden. Diese Beschlussfassung ficht der Kläger vorliegend teilweise an. Er ist der Ansicht, die Beschlussfassung widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil 1. Einnahmen aus der Nutzung der gemeinschaftlichen Wäschetrockner nicht als solche, sondern unter teilweiser Verrechnung mit den Kosten des Allgemeinstroms sowie als Zuführung zur Instandhaltungsrücklage dargestellt seien, 2. Einnahmen aus Versicherungsleistungen in der Jahresabrechnung nicht als solche, sondern unter Verrechnung mit einzelnen Kostenpositionen dargestellt seien, 3. die Zuführungen zu den Instandhaltungsrücklagen jeweils als Kosten- bzw. Ausgabenpositionen dargestellt seien, 4. lediglich die gemäß Wirtschaftsplan zu leistenden Soll-Beträge, nicht jedoch die tatsächlich gezahlten Ist-Beträge als Zuführung im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage ausgewiesen seien, 5. in die Ergebnismitteilung bzw. Saldierung auch Vorjahresbeitragsrückstände bzw. Altforderungen, die bereits früher beschlossen wurden, einbezogen seien und 6. die Jahresabrechnung lediglich 1.386,83 Euro an Zahlungen des Klägers ausweist, anstatt eines Betrages von 1.391,83 Euro, den er tatsächlich gezahlt habe.

Der Kläger beantragt,

den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Juli 2010 zu TOP 2 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamt- sowie der Jahreseinzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2009 insoweit für ungültig zu erklären, als

Einnahmen aus der Nutzung der gemeinschaftlichen Wäschetrockner nicht als solche, sondern unter teilweiser Verrechnung mit den Kosten des Allgemeinstroms sowie als Zuführung zur Instandhaltungsrücklage dargestellt sind;

Einnahmen aus Versicherungsleistungen in der Jahresabrechnung nicht als solche, sondern unter Verrechnung mit einzelnen Kostenpositionen dargestellt sind;

die Zuführungen zu den Instandhaltungsrücklagen jeweils als Kosten- bzw. Ausgabenpositionen dargestellt sind;

lediglich die gemäß Wirtschaftsplan zu leistenden Soll-Beträge, – nicht jedoch die tatsächlich gezahlten Ist-Beträge – als Zuführung im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage ausgewiesen ist;

in die Ergebnismitteilung bzw. Saldierung auch Vorjahresbeitragsrückstände bzw. Altforderungen, die bereits früher beschlossen wurden, einbezogen sind;

die Jahresabrechnung lediglich 1.386,83 Euro an Zahlungen des Klägers ausweist, anstatt eines Betrages von 1.391,83 Euro, den der Kläger tatsächlich gezahlt hat.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ungültigerklärung der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2009. Da der Kläger nicht nur Miteigentümer, sondern auch einer der Beiräte sei, habe er bezüglich der verfahrensgegenständlichen Abrechnungsperiode 2009 die gesamten Belege einsehen und Fragen zu allen Sachverhalten mit der Verwalterin klären können. Er habe jedoch an keiner Stelle vor der Beschlussfassung Einwendungen erhoben, wie er sie nunmehr zum Gegenstand seiner Klage mache. Die Darstellung von Einnahmen aus der Nutzung der gemeinschaftlichen Wäschetrockner sei hinreichend transparent. En...

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