Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an

die Kläger 1.978,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,90 € seit dem 05.02.2010, aus je 135,31 € seit dem 05.03.2010 und 05.04.2010, aus je 186,74 € seit dem 05.05.2010 und 05.06.2010, aus 321,08 € seit dem 05.07.2010, aus je 190,98 € seit dem 05.08.2010 und 05.9.2010, aus 165,27 € seit dem 05.10.2010 sowie aus je 190,98 € seit dem 05.11.2010 und dem 05.12.2010 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten von dem Betrag von 1.978,27 € einen Betrag in Höhe von 555,37 € lediglich Zug - um - Zug gegen Beseitigung der Mängel im Bad, durch geeignete Maßnahmen zur Herstellung einer einheitlichen Fliesenfarbe und zur Behebung der optischen Beeinträchtigung durch die über Putz verlegten schwarzen Rohre, zu zahlen haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung rückständiger Mieten für die Monate Januar bis Dezember 2010

Mit Vertrag vom 21.10.1992 mieteten die Beklagten von dem verstorbenen Herrn X. Q. eine Wohnung im Hause I.str. in Köln, bestehend aus Bad, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche und Diele, ca. 65 m2 groß. Das Gebäude wurde im Jahr 1964 erstellt. Die Kläger sind als Erben des im Mai verstorbenen Herr X. Q. in dieses Mietverhältnis eingetreten. Als vertragliche Miete schuldeten die Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich insgesamt 514,24 €.

Nach den mietvertraglichen Bestimmungen ist die Gesamtmiete im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter zu zahlen.

Die Kläger verlangen ausstehende Mieten für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010. Hinsichtlich der durch die Beklagten in diesen Monaten erfolgten Zahlungen wird auf die von den Klägern zu den Akten gereichte Mietkontoaufstellung (Bl. 41 d. A.) Bezug genommen.

Im Jahre 2007 wurden anlässlich einer Reparaturmaßnahme im Bad die vorher unter Putz verlegten Wasserrohre über Putz verlegt, sowie unter dem Waschbecken und an der Stirnseite der Badewanne weiße Fliesen neuverfliest, während die restlichen Fliesen im ursprünglichen Farbton (grün) verblieben.

Ein anlässlich einer Wohnungsbesichtigung am 19.07.2001 erstelltes Protokoll vom 24.07.2007, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, enthält u. a. die Vereinbarung: " Außerdem haben wir gemeinsam überlegt, was mit den über Putz verlegten Rohren im Bad zwischen Waschbecken und Badewanne geschehen soll. Auch hier haben Sie erklärt, dass Sie von mir nichts wollen. Ihr Zorn richtete sich auf die Handwerker." Dieses Protokoll, das von beiden Parteien unterschrieben ist, enthält unter den Unterschriften den handschriftlichen Zusatz "Alles in Ordnung", wobei die Art und Weise des Zustandekommens des Zusatzes "Alles in Ordnung" zwischen den Parteien streitig ist

Mit Schreiben vom 14.12.2009 teilten die Beklagten den Klägern mit, dass im Badezimmer noch Restarbeiten ausstünden, nämlich anstelle der weißen Fliesen die Anbringung von grünen Fliesen, sowie Anbringung einer Chromabdeckung für die über Putz verlegten Wasserrohre. Diesbezüglich teilten sie ihre Auffassung mit, dass aufgrund des Zustandes im Bad ein Anspruch auf Minderung und Zurückbehaltung geltend gemacht werden könne. In diesem Schreiben rügten sie zudem, dass die Heizung in der streitgegenständlichen Wohnung nicht ordnungsgemäß funktioniere und nur eine teilweise Beheizung der Wohnung möglich sei und auch in dieser Hinsicht eine Minderung vorbehalten werde.

In Bezug auf die monierte Heizungsanlage unterbreiteten die Kläger einen Vorschlag, neue Heizungen in der Wohnung der Beklagten anzubringen und die Wohnung an die Zentralheizung anzuschließen. Diese Maßnahme lehnten die Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2010 ab, mit der Begründung, es sei ihnen nicht zumutbar, dass die neuen Heizkörper an der Wand oberhalb der alten Fußleistenheizkörper installiert würden und zu befürchten sei, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht gewährleistet sei.

Unter Berufung auf den Zustand des Badezimmers sowie die monierte Heizungsleistung zahlten die Beklagten die Miete im Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2010 nur in Teilbeträgen. Hinsichtlich der konkreten Beträge wird auf die zu den Akten gereichte Tabelle (Bl. 41 d. A.) Bezug genommen. Dabei hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die durch die Beklagten geleisteten Zahlungen sich aus einer geminderten Grundmiete inklusive einer Garagenmiete von jeweils 25,00 € pro Monat berechneten. Im Übrigen ergebe sich der für Juli gezahl...

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