Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

InsO §§ 213, 200

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.09.2011; Aktenzeichen IX ZB 219/10)

 

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der O. F., 50259 Pulheim

wird der Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 23.12.2009 zurückgewiesen.

 

Gründe

Der auf § 213 InsO gestützte Antrag ist unzulässig.

Das Verfahren wurde am 16.03.2009 analog § 200 InsO mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss ist auch rechtskräftig. Damit ist das Verfahren beendet, es geht in die Wohlverhaltensphase über.

Der dritte Abschnitt der InsO mit den §§ 207 bis 216 InsO regelt alternativ zu der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO verschiedene Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. § 213 InsO stellt also eine alternative Beendigung des Verfahrens zur Aufhebung dar. Ist das Verfahren erst einmal aufgehoben, besteht für eine Anwendung von § 213 InsO kein Raum mehr.

Das Verfahren ist bereits durch Aufhebung beendet, der Antrag auf Einstellung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluss kann von der Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 216 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2923367

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