Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers gegen den Beschluss vom 13.03.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Über das Vermögen der Schulderin wurde mit Beschluss vom 19.09.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Forderungen der Insovenzgläubiger waren bis zum 15.11.2011 beim Treuhänder anzumelden. Für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wurde auf § 174 Abs. 2 InsO hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2011 meldete der Gläubiger eine Forderung aus angeblich vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, da die Schuldnerin einen Auftrag an den Gläubiger erteiilt hätte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen sei.

Die zuständige Rechtspflegerin wies mit Beschluss vom 13.03.2012 die Prüfung der Forderung des Gläubigers als Forderung aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung zurück, da der Rechtsgrund der Deliktseigenschaft nicht angegeben und näher erläutert worden sei. Der Gläubiger legte gegen diesen Beschluss fristgerecht "sofortige Beschwerde" ein. Er ergänzte seinen Vortrag dahingehend, dass die Schuldnerin durch die Auftragserteilung zu erkennen gegeben hätte, zur Bezahlung willens und in der Lage zu sein. Da sie trotz diverser Mahnungen die offen stehende Rechnung nicht bezahlt hätte, sei sie bereits bei Auftragserteilung zahlungsunfähig und -unwillig gewesen. Die zuständige Rechtspflegerin wies den Gläubiger mit Verfügung vom 16.05.2012 darauf hin, dass der Sachvortrag zur Anmeldung einer Deliktsforderung immer noch nicht ausreichend sei. Trotz erneuter Nachfrage vom 09.08.2012 ergänzte der Gläubiger sein Vorbringen jedoch nicht. Die Rechtspflegerin half der als Erinnerung ausgelegten "sofortigen Beschwerde" nicht ab und legte die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin stand dem Anmelder gemäß § 11 Abs. 2 RPflG, § 6 Abs. 1 InsO die sofortige Erinnerung zu, jedoch kein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Abteilungsrichters (vgl. Uhlenbruck-Sinz, 13. Aufl. 2010, § 175 Rn. 17).

Die Zurückweisung der Eintragung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch die Rechtspflegerin war zutreffend.

Neben dem Insolvenzverwalter hat auch das Insolvenzgericht bei unzulässigen Forderungsanmeldungen ein Vorprüfungs-, Beanstandungs- und Zurückweisungsrecht. Meldet ein Gläubiger eine Forderung als unerlaubte Handlung an, unterlässt aber entsprechenden Tatsachenvortrag, entspricht die Anmeldung nicht den formalen Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. In diesem Fall ist eine solche Anmeldung, wenn der Gläubiger seine Angaben trotz entsprechenden Hinweises nicht ergänzt, zwar als solche in die Tabelle aufzunehmen, aber ohne das Forderungsattribut der unerlaubten Handlung (Uhlenbruck-Sinz, a.a.O., § 175 Rn. 15, 31, § 174 Rn. 38).

Vorliegend genügt der Tatsachenvortrag des Gläubigers nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. Dieser verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut einen Tatsachenvortrag, aus dem sich schlüssig die behaupetete Rechtsfolge ergibt. Die bloße Behauptung eines Gläubigers, die Schuldnerin sei bei Auftragserteilung an ihn bereits zahlungsunfähig gewesen, da sie trotz diverser Mahnungen die offen stehende Rechnung nicht gezahlt hätte, genügt hierzu nicht. Der unterlassene Ausgleich der Rechnung zu einem Zeitpunkt nach Auftragserteilung lässt weder den Schluss zu, dass die Schuldnerin bereits bei Auftragserteilung zahlungsunfähig oder -willig war, noch wird hierdurch indiziert, dass die Schuldnerin bei Auftragserteilung eine etwaige Zahlungsunfähigkeit kannte oder ggf. mit betrügerischer Bereicherungsabsicht handelte. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Hauptforderung zunächst lediglich um einen überschaubaren Betrag von 121,36 € handelte.

Zwar scheint der Gläubiger vor der Zurückweisung mit Beschluss vom 13.03.2012 nicht auf den unzureichenden Tatsachenvortrag hingewiesen worden zu sein. Das rechtliche Gehör ist insoweit jedoch mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses und nach Einlegung der Erinnerung mit Hinweisen vom 16.05.2012 und erneuter Anfrage vom 09.08.2012 nachgeholt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3956131

ZVI 2013, 150

VIA 2013, 8

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge