Leitsatz (amtlich)

1. § 7 Abs. 2 UWG ist ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.

2. Ein auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 2 UWG gestützter Anspruch gehört zu denen nach § 13 UWG.

 

Tenor

Das Amtsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist auf den mit Schriftsatz vom 05.04.2012 (Blatt 68 der Gerichtsakte) vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag den Rechtsstreit an das Landgericht Köln.

 

Gründe

Das Amtsgericht ist nicht sachlich zuständig, insbesondere nicht gemäß § 23 Nr. 1 GVG. Vielmehr ist gemäß § 13 UWG das Landgericht ausschließlich sachlich zuständig. Es wird ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht.

Das gilt, auch wenn ein Fall des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht gegeben ist. Denn der Anspruch wäre, wie eine Überprüfung ergibt, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG abzuleiten, wenn, was zu beurteilen wäre, die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung zu bejahen wären. Der Kläger ist zwar nicht Mitbewerber der Beklagten, jedoch ebenfalls Marktteilnehmer. § 7 ist eine dessen Schutz bezweckende Rechtsnorm. Das folgt aus § 1 UWG.

Auch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten sind solche aufgrund des UWG. Für die Beurteilung, ob diese gegeben sind, bedarf es, wie vorstehende Bemerkungen zeigen, der Sachkunde, aufgrund derer der Gesetzgeber die Spezialzuständigkeit der Landgerichte eingeführt hat.

Dem würde es nicht entgegenstehen, wenn der Kläger mit der Abmahnung - auch - ein Geschäft der Beklagten besorgte und dann möglicherweise auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB besteht. Das nach § 13 UWG zuständige Gericht prüft, wenn ein Anspruch aus jenem Gesetz geltend gemacht wird, diesen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, 5. Auflage, § 13 Rn. 3).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956116

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