Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsteller hat fortbestehenden Insolvenzgrund bei Aufrechterhaltung seines Insolvenzantrages nach Erfüllung der Forderung glaubhaft zu machen. Erfordernis einer Glaubhaftmachung des fortbestehenden Insolvenzgrundes im Falle der Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages nach Erfüllung der Forderung. Sekundäre Darlegungslast und Beweislast für den Schuldner bzgl. des Fehlens eines Insolvenzgrundes. Erledigungserklärung sekundäre Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hält der Antragsteller nach Erfüllung der Forderung seinen Insolvenzantrag gemäߧ 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht, so hat er glaubhaft zu machen, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war und ein Insolvenzgrund weiterhin vorliegt.

2. Den Schuldner trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er hat vorzutragen, dass ein Insolvenzgrund nicht mehr vorliegt. Hierzu hat ihm das Gericht vor der Anordnung weiterer Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt der Schuldner seiner Darlegungslast nicht nach, kann das Gericht ohne weiteres vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes ausgehen.

 

Normenkette

InsO § 14 Abs. 1, §§ 5, 14 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der B. C., Köln

wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO):

Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,

ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;

ob die Schuldnerin zur Zeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte,

falls nein:

ob und in welchem Zeitraum die Schuldnerin in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ob ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, insbesondere wie viele Gläubiger sie hat und ob gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher von Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern bestehen;

ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen;

ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

 

Tatbestand

Mit der Erstattung des Gutachtens wird Rechtsanwalt T. D., B. Str., Köln beauftragt.

Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Die Schuldnerin hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

Das Gutachten hat in aller Regel eine geordnete und hinreichend aufgeschlüsselte geprüfte Übersicht über die schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Art und Höhe der Schulden zu geben. Soweit es in Betracht kommt, sind die zuständigen Sozialversicherungsträger einschließlich der Berufsgenossenschaft und bei Grundbesitz die genauen Grundbuchbezeichnungen zu ermitteln.

Ist die Schuldnerin eine natürliche Person, so hat der Sachverständige Umstände oder Verhaltensweisen der Schuldnerin, die im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen könnten (§ 290 InsO), mitzuteilen, soweit sie ihm bei den Ermittlungen bekannt geworden sind.

Falls der Sachverständige den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

Sollten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht ist befugt, auch nach vollständiger Begleichung der im Insolvenzantrag vom 1.2.2011 geltend gemachten Forderung einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes und einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zu beauftragen, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.3.2011 die Fortführung des Verfahrens beantragt, die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO glaubhaft gemacht hat und weiterhin vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Insolvenzantrags auszugehen ist.

Soweit die Antragstellerin indes die Auffassung vertritt, dass nach Zahlung der geltend gemachten Forderung die Glaubhaftmachung des Vorverfahrens gegen den Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre ausreiche, sogleich Ermittlungen aufnehmen bzw. fortsetzen zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Gericht auch in dem Falle, dass der Antragsteller nach Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines vorhergehenden – zulässigen – Antrags seinen Insolvenzantrag aufrechterhä...

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