Tenor

Die Erinnerung vom 10.01.2012, welche sich gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19.12.2011 richtet, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit zutreffender Begründung die sogenannte Erledigungsgebühr Nr. 2508 VV zum RVG abgesetzt.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hingeiwesen, dass die Erledigung einer zivilrechtlichen Angelegenheit nie zur Festsetzung der Erledigungsgebühr führen kann. Vielmehr kann diese nur bei einer erfolgreichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts gegenüber einer Verwaltungsbehörde festgesetzt werden.

Die Erinnerungsführer können ebensowenig die Festsetzung der sogenannten Einigungsgebühr im Sinne der Nrn. 2508, 1000 VV zum RVG beanspruchen, weil diese eine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis voraussetzt, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausdrücklich auf einen Verzicht oder ein Anerkenntnis. Vorliegend hat die Gegenseite dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Vertragsauflösung zum 01.08.2011 entsprochen, ohne dass die Antragstellerin dafür ihrerseits Zugeständnisse hat machen müssen. Der Nachweis des Anfalls einer Einigungsgebühr ist bei dieser Sachlage nicht geführt, so dass die zulässige Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen war.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beläuft sich auf 155,89 €.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3955988

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