Tenor

1. Der zwischen den Parteien am 03.09.1996 geschlossene Vertrag über die Wohnung im 3. OG rechts, gelegen in der … ist durch ordnungsgemäße Kündigung der Kläger zum 31.07.2002 beendet.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert beträgt Euro 1.380,49.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 01. September bzw. 03. September 1996 einen Mietvertrag über die Wohnung im 3. OG rechts gelegen in der …

Gemäß § 2 Nr. 2 des Mietvertrages bestimmten sich die Kündigungsfristen wie folgt:

Kündigung des Mietverhältnisses:

Der Mietvertrag kann von jedem Teil spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den letzten Tag des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate, unbeschadet der Sonderregelung in § 4 bei Staffelmiete.

(…).

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis zum 31. Juli 2002. Mit Schreiben vom 06. Mai 2002 bestätigten die Kläger die Kündigung zum 31. Oktober 2002 (Bl. 21 der Akte).

Die Kläger sind der Ansicht,

die Fassung von § 2 Nr. 2 des Mietvertrages wiederhole lediglich den gesetzlichen Wortlaut des § 565 Abs. 2 BGB alte Fassung. Durch das Mietrechtsreformgesetz sei diese Vorschrift durch den § 573c BGB vollständig ersetzt worden. Demnach sei eine Kündigung bereits zum 31. Juli 2002 möglich gewesen. Auch sei keine eigenständige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurden, die die Regelung der Kündigungsfristen betrifft. Vielmehr hätten die Parteien lediglich die gesetzlichen Vorgaben vereinbart.

Sie beantragen festzustellen,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht,

dass durch das Mietrechtsreformgesetz die vertraglichen Kündigungsfristen nicht berührt seien. Insbesondere berührte Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB die vor dem 01. September 2001 bestehenden Vereinbarungen über Kündigungsfristen nicht. Diese bestehen vielmehr fort. Ferner seien die Beklagten zu 2.) bis 4.) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Weiterhin haben die Kläger keine Gründe dargelegt, weshalb sie bereits zum 31. Juli 2002 gekündigt haben.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2002 (Bl. 36 der Akte) haben die Kläger die Klage auf die Beklagte zu 5.) erweitert. Mit Beschluß vom 14. Oktober hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Parteien – zuletzt die Beklagte zu 5.) am 25. September 2002 (Bl. 43 der Akte) – zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben. Schriftsätze wurden bis zum 15. November 2002 bei der Entscheidung berücksichtigt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Klage wurde durch die Einbeziehung der Beklagten zu 5.) ordnungsgemäß erweitert. Insbesondere wurde der Beklagten zu 5.) ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz am 01. Oktober 2002 (Bl. 44 der Akte) zugestellt. Die Beklagte zu 5.) hat sich zur Sache eingelassen, was das Gericht als Zustimmung wertet, nicht zuletzt, weil sie auch ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren schriftsätzlich erklärt hat.

Ferner besteht auf Seiten der Kläger ein Feststellungsinteresse, denn die Kläger haben ein begründetes Interesse daran feststellen zu lassen, dass der Mietvertrag bereits zum 31. Juli 2002 wirksam gekündigt worden ist, um etwaige Mietansprüche der Beklagten zu klären.

II.

Die Klage ist begründet.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien endete zum 31. Juni 2002 aufgrund der von den Klägern ausgebrachten schriftlichen Kündigung, die der Beklagten zu 5.) vor Montag, den 06. Mai 2002 zuging.

Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB neue Fassung. Nach dieser Vorschrift beträgt die Kündigungsfrist für Wohnraum drei Monate, wenn die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgt, wobei nach § 573 c Abs. 4 BGB neue Fassung eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die vorgenannte Norm nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag anwendbar. Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 01. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.

Die im Mietvertrag enthaltene Wiedergabe der Kündigungsfristen stellt nach Auffassung des Gerichts keine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dar, womit § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages gemäß § 573 c Abs. 4 BGB neue Fassung unwirksam ist und die Regelung des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB neue Fassung zur Anwendung gelangt. Demzufolge führte die Kündigung der Kläger zur Beendigung des Mietvertrages am 31. Juli 2002.

Entgegen der – so verstandenen – Ansicht der...

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