Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

 

Gründe

Nachdem die Parteien das Räumungsbegehren der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Dabei sind die Kosten in der Regel derjenigen Partei aufzuerlegen, welche nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Kosten des Rechtsstreits vollends den Beklagten aufzuerlegen, denn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung befanden sich die Beklagten mit einem Betrag von 669,21 Euro in Zahlungsrückstand, was einer Miete von mehr als zwei Monaten entspricht. Soweit die Beklagten sich im vorliegenden Prozess auf ein Mietminderungsrecht berufen haben wegen angeblicher Mängel des Mietobjektes, insbesondere Feuchtigkeit, haben sie schriftsätzlich diese nicht substantiiert dargelegt, so dass eine Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses hierüber nicht möglich war. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass sie das Grundstück zum 30.10.2002 räumen wollen, was auch letztendlich geschehen ist, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis, denn im Falle der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges kann der Vermieter sofortige Räumung des Grundstückes aufgrund der Beendigung des Mietvertrages verlangen. Ein Recht zum Verbleib in der streitgegenständlichen Wohnung besteht zu Gunsten des Mieters in diesem Falle nicht. Da bereits vorliegend zum 31.07.2002 gekündigt wurde war die Klägerin auch nicht darauf zu verweisen, den Versprechen der Beklagten einer Räumung zum 31. Oktober 2002 zu vertrauen. Vielmehr war sie berechtigt, sofort Klage zu erheben.

Daher sind die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

Der Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 3.681,30 Euro festgesetzt (Nettojahresmietwert) und danach auf 622,40 Euro (Kosteninteresse).

 

Fundstellen

Haufe-Index 941628

WuM 2003, 177

MietRB 2003, 97

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