rechtskräftig

 

Tenor

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Herne von der Eigentümerversammlung vom 09.11.2016 zu den Tagesordnungspunkten 7, 8, 9 und 10 werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in I, deren Verwalterin die …Hausverwaltung … ist.

Auf der Eigentümerversammlung vom 09.11.2016 wurden zu TOP 7 bis 10 folgende Mehrheitsbeschlüsse gefasst:

„Zu Tagesordnungspunkt 7: Umgestaltung/Verlegung des Mülltonnenstandortes …

Der Verwalter stellte den Antrag, den Mülltonnenstandort … und … auf das gemeinschaftliche Grundstück zu versetzen. Die Kosten belaufen sich gem. der vorliegenden Angebote auf ca. 9.000 Euro und sollen vollumfänglich der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.

In Absprache mit dem Verwaltungsbeirat wird der Auftrag an die geeignetste Fachfirma vergeben.

Zu Tagesordnungspunkt 8: Beschlussfassung über den Abschluss einer langfristigen Vereinbarung über die Durchführung des Abrechnungsservice, sowie die Ausstattung/Umrüstung von funkbasierenden Heizkostenverteiler, Kalt- und Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler

Die Wohnungseigentümer bevollmächtigen und beauftragen den Verwalter hiermit eine langfristige Vereinbarung (10 Jahre) über die Durchführung des Abrechnungsservice sowie die Ausstattung/Umrüstung mit funkbasierenden Erfassungsgeräten (Heizkostenverteiler, Kalt- und Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler) auf Mietbasis mit der Firma … abzuschließen.

Die Kostenverteilung erfolgt mit der Wärme- und Wasserabrechnung nach dem derzeit gültigen Verteilerschlüssel. Die Erfassung, Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Daten darf nur zur Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung erfolgen.

Zu Tagesordnungspunkt 9: Beschlussfassung über den Abschluss einer langfristigen Vereinbarung über die Ausstattung mit funkbasierenden Rauchmeldern auf Mietbasis sowie die Durchführung des Rauchmelderservices

Die Wohnungseigentümer bevollmächtigen und beauftragen den Verwalter hiermit eine langfristige Vereinbarung (10 Jahre) über die Ausstattung mit funkbasierenden Rauchwarnmeldern auf Mietbasis sowie die Durchführung des Rauchmelderservices (Fernprüfung/Ferninspektion) mit der Firma … abzuschließen.

Die jährlichen Gesamtkosten für ca. 384 funkbasierenden Rauchwarnmeldern werden unter den Wohnungseigentümern entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Sondereigentum installierten Rauchwarnmeldern verteilt und über die laufenden Hausgeldzahlungen finanziert.

Der Einbau erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. nach DIN 14676 (Mindestausstattung) in Verbindung mit den Empfehlungen des Geräteherstellers in allen Sondereigentumseinheiten.

Der Einbau der Rauchwarnmelder erfolgt hausweise und wird noch in 2016 durchgeführt.

Die Wohnungseigentümer werden gebeten, ihre Sondereigentumseinheiten zum betreffenden Zeitpunkt zugänglich zu halten. Die Wohnungseigentümer die ihr Sondereigentum vermieten, werden gebeten ihre Mieter auf die gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen, dass diese die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen haben.

Hinweis des Verwalters:

Sollten Wohnungseigentümer eine von diesem Beschluss abweichende Ausstattung ihres Sondereigentums mit Rauchwarnmeldern (nach DIN 14676 Komplettausstattung) wünschen, werden diese gebeten dies dem Monteur der Firma … mitzuteilen. Die Kostenverteilung unter den Wohnungseigentümern bleibt hiervon unberührt.

Zu Tagesordnungspunkt 10: Beschlussfassung über den Verkauf der nicht mehr benötigten Gartengeräte (z.B. Aufsitzrasenmäher) und diversen Elektrogeräten (z.B. Kreissäge)

Die Wohnungseigentümer bevollmächtigen und beauftragen hiermit den Verwalter die nicht mehr benötigten Gartengeräte, insbesondere den … Aufsitzrasenmäher und diverse Elektrogeräte (z.B. Kreissäge) zu veräußern. Der Erlös wird der Instandhaltungsrücklage zugeführt.”

Unter TOP 6 heißt es ausweislich des Versammlungsprotokolls:

Umgestaltung der Zufahrt … und …:

„Der Beschlussantrag wurde durch den Verwalter zurückgezogen.”

Die Kläger sind der Auffassung, die Beschlüsse seien unwirksam, weil der Verwalter bei der Versammlung am 09.11.2016 nicht die konkreten Anwesenheits- und Stimmverhältnisse mitgeteilt habe. Zudem haben die Kläger Zweifel daran, dass der Verwalter ordnungsgemäß am 18.3.2016 gewählt worden sei, da eine nicht stimmberechtigte Person mitgestimmt habe, was zur Nichtigkeit des Beschlusses führe. Auch bei der Versammlung vom 9.11.2016 habe ein Nichtberechtigter mitgestimmt. Bezüglich des Beschlusses zu TOP 7 sind die Kläger der Auffassung, die Auftragsvergabe dürfe nicht auf den Verwalter delegiert werden. Zu...

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