Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen 27 UF 217/10)

 

Tenor

Die am ... vor dem Standesamt T unter der Heiratsregisternummer .. geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Versicherungsnummer ...1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,8538 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto .2 bei der E bezogen auf den ... übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der T ..1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 87.710,22 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der T, Fassung vom 11.12.2009, § 2 bezogen auf den ... übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der T ..2 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.219,73 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der T, Fassung vom 11.12.2009, § 2 bezogen auf den ... übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Ehescheidung

Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem ...0 getrennt.

Die Antragstellerin beantragt, die am ... geschlossene Ehe zu scheiden.

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem ...0 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.

Versorgungsausgleich

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: ...3

Ende der Ehezeit: ...

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

gesetzliche Rentenversicherung

Bei der E hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,7075 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,8538 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.806,11 Euro.

privater Altersvorsorgevertrag

Bei der T hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 177.420,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 87.710,22 Euro zu bestimmen.

Das Anrecht aus der privaten Altersversorgung bei der T ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind Anrechte auszugleichen, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind. Auf die Herkunft des Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an. Dem Versorgungsausgleich unterliegen demnach auch Anrechte, die aufgrund eines schon bei Heirat vorhandenen Vermögens erworben worden sind (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Auflage § 2 VersAusglG Rdnr. 6).

Vorliegend hat die Antragstellerin die private Altersversorgung bei der T während der Ehezeit aus ihrem Privatvermögen begründet, so dass dieses Anrecht grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Aus dem Umstand, dass die Parteien aus Anlass der Eheschließung eine Gütertrennung vereinbart haben, ergibt sich keine andere Beurteilung.

Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwartschaften, die ein Ehegatte mit Mitteln, die er durch den (vorzeitigen) Zugewinnausgleich oder die endgültige Vermögensauseinandersetzung erlangt hat, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn es würde ansonsten ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bestehen, da ein Vermögenswert gemäß § 1587 Abs. 3 BGB a.F. entweder dem Versorgungsausgleich oder dem güterrechtlichen Ausgleich unterliegen kann (BGH FamRZ 1992, 790).

Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Denn die während der Ehezeit erworbene Anwartschaft bei der T ist nicht aus Vermögen begründet worden, über das bereits eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden hat.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist sodann auf Fälle ausgeweitet worden, in denen ein Ehegatte aus seinem Vermögen Rentenanwartschaften begründet, nachdem sich die Ehegatten in einer notariellen Trennungsvereinbarung in der Weise auseinandersetzen, dass sie Gütertrennung vereinbaren und für die Vergangenheit de...

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