Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Treppenhaus des Hauses … zu rauchen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird bereits jetzt ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft anghedroht.

II.

Die Gerichtskosten trägt der Antragsgegner, aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Antragsteller und Antragsgegner bilden mit den übrigen Beteiligten die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsgegner bewohnt seine Wohnung selber. Der Antragsteller hat seine Wohnung an die Eheleute Behrens vermietet.

Der Antragsgegner raucht täglich im Treppenhaus bis zu fünf Zigaretten.

Dadurch fühlen sich zumindest die Mieter des Antragstellers gestört.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das Verweilen im Treppenhaus zum Rauchen keine normale Nutzung des Treppenhauses darstelle und beantragt, wie erfolgt zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er begründet dies damit, dass er nicht in der Wohnung rauchen könne, weil seine Ehefrau dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrüge. Ausserdem würde er stets bei geöffnetem Fenster rauchen, und ausser den Mietern des Antragstellers würde sich kein anderer Bewohner belästigt fühlen.

Der Antragsteller hat daraufhin bestritten, dass sich lediglich seine Mieter durch das Rauchen des Antragsgegners im Treppenhaus belästigt fühlen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Antrag des Antragstellers ist begründet.

Der Antragsgegner ist nach § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, es zu unterlassen, dass Treppenhaus zum Rauchen aufzusuchen.

Denn nach den genannten Vorschriften hat sich jeder Wohnungseigentümer so zu verhalten, dass durch sein Verhalten die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt sind, was bei einem geordneten Zusammenleben unvemeidlich ist.

Es widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist. Durch diese zwecksbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses werden die übrigen Wohnungseigentümer und insbesondere der Antragsteller auch in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn auch wenn der Antragsgegner bei geöffnetem Fenster raucht, lässt es sich nicht vermeiden, dass auch Rauch im Treppenhaus verbleibt und auf den Dachboden, der als Trockenboden genutzt wird, zieht.

Dabei kann es letztendlich dahinstehen, ob sich neben den Mietern des Antragstellers auch die übrigen Bewohner des Hauses beeinträchtigt fühlen – was unter den Beteiligten strittig ist –, oder ob dies nicht der Fall ist. Denn es reicht aus, dass sich ein Bewohner des Hauses, hier die Mieter des Antragstellers, durch das Rauchen des Antragsgegners im Treppenmhaus beeinträchtigt fühlt. Dass eine Beeinträchtigung durch Rauchen auch bei geöffnetem Fenster möglich ist, ergibt sich schon aus dem Vortrag des Antragsgegners selber. Denn dieser hat vorgetragen, dass er im Treppenhaus raucht, weil seine Frau das Rauchen in der Wohnung nicht verträgt. Wenn dies aber seine Frau in der Wohnung beeinträchtigt so ist nicht ersichtlich, warum die übrigen Bewohner des Hauses im Treppenhaus durch sein Rauchen nicht beeinträchtigt sein können.

Da somit das Rauchen des Antragsgegners im Treppenhaus sich nicht mehr im Rahmen der normalen Nutzung des Treppenhauses hält, war ihm auf Antrag des Antragstellers das Rauchen im Treppenhaus zu untersagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass der unterlegene Antragsgegner die Gerichtskosten zu tragen hat. Hinsichtlich der aussergerichtlichen Kosten der Beteiligten hat es bei dem im WEG vorherrschenden Grundsatz zu verbleiben, wonach jeder Beteiligte seine aussergerichtlichen Kosten selber zu tragen hat.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 WEG, wobei der vom Bayerischen obersten Landesgericht in seinem Beschluss vom 25.03.1999 – 2 ZBR 105/98 – zu einem Beschluss über ein eventuelles Rauchverbot zugrunde gelegte Wert angenommen wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1848697

NZM 2000, 520

WE 2001, 128

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