Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Parabolantenne

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.03.2005; Aktenzeichen 1 BvR 42/03)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr auf dem Balkon ihrer Wohnung Hameln, … 2. Obergeschoß rechts angebaute oder aufgestellte Parabolantenne wieder zu entfernen und evtl. vorhandene Montageschäden auf dem Balkon zu beseitigen, also insoweit den ursprünglichen Zustand des Balkons wieder herzustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen Ziffer 1) durch Sicherheitsleistung von 200,– EUR abwenden und die Vollstreckung wegen Ziffer 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung zu Ziffer 1) Sicherheit in Höhe von 400,– EUR leistet und wegen der Vollstreckung zu Ziffer 2) eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete der Beklagten, einer türkischen Staatsangehörigen, mit schriftlichem Formularvertrag ab dem 1.12.2000 die aus Ziffer 1) des Tenors ersichtliche Wohnung im Hause … 2. Obergeschoß rechts. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen; dieses ermöglicht lediglich den Empfang von einem türkischen Programm. Die Klägerin könnte jedoch durch gesonderten Vertrag mit der KMG (Kabel-Fernsehen Hannover GmbH) ein Zusatzprogramm „DigiKabel SO” mieten, mit dessen Hilfe sie 6 weitere türkische Programme empfangen könnte. Dafür würden allerdings Kosten wie folgt anfallen: Preis für einen Dekoder von 179,90 EUR, 14,50 EUR einmalig für die Freischaltung sowie monatliche „Gebühren” von 5,95 EUR. Gemäß Nr. 6 der allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Klägerin bedarf ein Mieter deren vorherige Zustimmung, wenn er „Antennen anbringt oder verändert”. Die Beklagte stellte nach ihrem Einzug auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Parabolantenne auf. Sie fixierte diese ursprünglich an der Balkonbrüstung; später; nach Beseitigungsaufforderung durch die Klägerin, machte sie die Parabolschüssel dort los und stellte sie auf den Balkonboden. Die Beklagte holte vor dem Aufstellen der Parabolantenne keine Zustimmung der Klägerin ein. Diese forderte sie – erstmalig mit Schreiben vom 26.4.02 – zur Entfernung der Parabolantenne auf unter Hinweis auf ein Digitalprogramm der Deutschen Telekom, das den Empfang von 2 zusätzlichen türkischen Digitalprogrammen ermöglicht hätte.

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei der Beklagten trotz der dadurch entstehenden Kosten zumutbar, ihr Interesse an dem Empfang türkischer Fernsehsender dadurch zu befriedigen, dass sie das Zusatzangebot „DigiKabel SO” miete. Die Behauptung der Beklagten, von der Straße aus sei die Parabolantenne nicht zu sehen, sei falsch, wie ein unmittelbar nach dem Verhandlungstermin am 25.9.02 gefertigtes Foto (Bl. 32) zeige. Soweit die Beklagte behaupte, auch 2 andere Mietparteien im Haus hätten Parabolantennen, sei ihr das neu und nicht bekannt; wenn das zuträfe, so beabsichtige sie auch gegen diese Mieter vorzugehen.

Die Klägerin beantragt,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, die von ihr auf dem Balkon ihrer Wohnung Hameln, … 2. Obergeschoß rechts angebaute oder aufgestellte Parabolantenne wieder zu entfernen,
  2. Die Beklagte zu verurteilen, evtl. vorhandene Montageschäden zu beseitigen, also den ursprünglichen Zustand des Balkons wieder herzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Aufstellen einer Parabolantenne sei bereits kein „Anbau” einer Antenne im Sinne der AVB und damit auch nicht genehmigungspflichtig. Sie behauptet, die Parabolantenne sei nicht fest mit dem Balkon verbunden sondern stehe auf einem Balkonsockel auf diesem. Kurz nach dem Verhandlungstermin am 25.9.02 habe sie die Parabolantenne hinter der Balustrade des Balkons so umgestellt, dass sie nicht mehr von der Straße aus sichtbar sei. Selbst wenn das anders sei, so müsse die Klägerin ihr angesichts dessen die Erlaubnis erteilen, dass die Antenne nicht störe und sie aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Zusatzkosten für das Programm „DigiKabel SO” nicht aufbringen könne. Zumindest hätte sie bei Abschluss des Mietvertrages darauf hinweisen müssen, das ihr zusätzliche Kosten entstehen, wenn sie ihrem Informationsbedürfnis in türkischer Sprache nachkommen wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25.9.2002 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus dem Mietvertrag bzw. zusätzlich nach § 1004 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte, die Parabolantenne zu entfernen und alle auf dem Balkon – nur für diesen ist das verlangt – verbliebenen Montageschäden zu beseitigen. Aus beiden Vorschriften ergibt sich die Pflicht, eine ohne ei...

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