Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner mit dem … verurteilt,

  1. die Wohnung … bestehend aus 4 Zimmern, Flur. Küche, WC, Bad, Speisekammer,
  2. folgende Gemeinschaftsräume: Gesamte Dachgeschoßflächen, gesamtes Erdgeschoß, gesamte Kellergeschoßflächen der Gebäude …
  3. die unbebauten Grundstücke … und … geräumt von eigenen Sachen an die Klägerin herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewisen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechhtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,– abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Beklagten zu 4) wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 1992, dem Beklagten zu 5) eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 1992 bewiligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Am 19. Nov. 1987 schlossen die … als Eigentümerin und der … einen von den Vertragsparteien als „Pachtvertrag” bezeichneten Vertrag (Anlage K 1, Bl.11 ff.) über die Grundstücke … und … sowie den zwischen den Gebäuden liegenden unbebauten Freiflächen …. Die … verzichtete damit auf die Vollstreckung aus Räumungstiteln, die sie zuvor erstritten hatte, nachdem es aus den ehemals besetzten Häusern an der … gewaltsamen Handlungen gekommen war und die Häuser für staatliche Organe durch Befestigungsmaßnahmen unzugänglich gemacht worden waren. Die Klägerin ist seit dem 26. Mai. 1989 Eigentümerin der Grundstücke.

§ 2 Abs. 1 S. 1 des Pachtvertrages bestimmt als Vertragszweck die Überlassung des Vertragsgegenstandes an die Pächterin zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Instandsetzung und Verwaltung sowie zur alleinigen Nutzung gem. §§ 3, 4 des Vertrages. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 des Vertrages soll der Pächter durch Vermietung von Wohnraum zu Wohnzwecken selbstbestimmtes Wohnen auf gewaltfreier Basis fördern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag Bezug genommen.

Der … vermietete einzelne Teile des Pachtobjekts an eine Vielzahl von Bewohnern unter; an die Beklagte zu 1) vermietete er mit Vertrag vom 22. Febr. 1989 (Anl.K 4 a, Bl. 38), an die Beklagte zu 2) mit Vertrag vom 24. Mai 1988 (Anl. K 4 b, Bl. 39), an den Beklagten zu 5) mit Vertrag vom 31. Okt. 1990 (Bl. 104) jeweils ein Zimmer der Wohnung … Die Beklagte zu 4) bewohnt ein Zimmer ohne Mietvertrag als Lebensgefährtin des Beklagten zu 5). An die Beklagte zu 3) vermietete er mit Vertrag vom 14. März 1988 ein Zimmer der Wohnung … (Bl. 103). Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die Beklagten zu 1) und zu 2) ihre Zimmer geräumt an den … zurückgaben. Den Untermietern wurde bei Abschluß ihrer Mietverträge bekannt gemacht, daß der … nicht Eigentümer der von ihnen gemieteten Wohnräume war und ihr Mietverhältnis nach § 5 ihres Mietvertrages in Verbindung mit der Anlage 1 zum Pachtvertrag vom 19.11.1937 vom Bestand dieses Pachtvertrages abhängen sollte. Der … stellte allen Bewohnern die im Klagantrag zu 2.) genannten Gemeinschaftsräume und die im Klagantrag zu 3.) genannten Freiflächen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Die Gemeinschaftsräume sollten entsprechend dem im Pachtvertrag vereinbarten „Konzept der Nutzung und Belegung” (Anlage 2 zum Pachvertrag vom 19. Nov. 1987) nur zu Vereins- und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Aus der Vermietung flössen dem … regelmäßig Mieterträge zu. Die Mieter zahlten neben dem Mietzins eine Betriebskostenpauschale.

Der … wurde am 09. Mai 1990 vom Amtsgericht Hamburg (AZ.: 40 b C 271/91) zur Auskunft über die Besitzverhältnisse am Pachtobjekt an die Klägerin verurteilt. „Die Bewohnerinnen der … und … verweigerten mit undatiertem Schreiben, das am 05. Okt. 1990 beim Vorsitzenden des … einging, die entsprechende Auskunft gegenüber dem …” (Anl.K 5, Bl. 40). Die Beklagten tragen dazu vor, dieses Schreiben sei nicht von ihnen mit getragen gewesen.

Die Klägerin sprach die fristlose Kündigung des Pachtvertrages mit dem … aus, nachdem es wiederholt zu Straftaten aus den Häusern gekommen und die Besitzverhältnisse nicht offengelegt worden waren. Durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 04. Nov. 1991 (DWW 1992, 19) wurde in dem Räumungsrechtsstreit der Klägerin gegen den … rechtskräftig festgestellt, daß der Pachtvertrag aus den vorgenannten Gründen durch fristlose Kündigung der Klägerin beendet ist. Die Klägerin forderte die Beklagten erfolglos auf, die von ihnen genutzten Teile des Pachtobjekts geräumt herauszugeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Klagantrag zu 4. sei insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zulässig. Hierzu trägt sie vor, die Geheimhaltung der Besitzverhältnisse am ehemaligen Pachtobjekt erfolge kollusiv zwischen dem … und den Bewohnern einschließlich der Beklagten, damit die Klägerin nur mit Schwierigkeiten gegen die Bewohner auf Räumung gerichtlich vorgehen könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner mit dem … zu verurteilen,

  1. die Wohnung … bestehend au...

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