Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,– abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bieten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind durch Mietvertrag vom 1.1.1955 (Anlage K 1) verbunden, in den die Kläger gemäß § 571 BGB eingetreten sind.

Mit Schreiben vom 21.3.1986 (Anlage K 2) mahnten die Kläger die Tochter der Beklagten, … wegen Störung des Hausfriedens und übermittelten dem Beklagten zu 1.) hiervon ebenfalls unter dem 21.3.1986 (Anlage K 3) eine Durchschrift.

Zirka 2 Jahre später beschwerte sich der Nachbar mit Schreiben vom 5.4.1988 (Anlage K 4) über erneute Störung des Hausfriedens durch … in der Nacht vom 27. auf den 28.3.1988.

Mit Schreiben vom 31.3.1988 (Anlage K 5) kündigten deshalb die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1.) das Mietverhältnis fristlos und erklärten nachträglich unter dem 23.6.1988 (Anlage K 7) auch gegenüber der Beklagten zu 2.) die fristlose Kündigung.

Die Kläger tragen im einzelnen vor, auf welche Weise die Tochter der Beklagten den Hausfrieden gestört haben soll. Sie meinen, die Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten zu 2.) sei im Hinblick auf § 17 des Mietvertrages nicht erforderlich gewesen. Ferner bahaupten sie, daß die Wohnung nicht mehr von den Beklagten, sondern nur noch von … genützt werde.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand die Wohnung … bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Keller, 1 Bodenraum, 1 Speisekammer und WC, geräumt und besenrein herauszugeben und den Beklagten keine Räumungsfrist zu gewähren.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die Kündigungserklärungen bereits aus formellen Gründen für unwirksam und treten im übrigen dem Tatsachenvortrag der Kläger im einzelnen entgegen.

Ergänzend wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen und ihren protokollierten Erklärungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Die Kläger können von, den Beklagten nicht Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 556 Abs. 1 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfülltt, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet worden ist. Denn die unter dem 23.6.1988 (Anlage K 7) gegenüber der Beklagten zu 2.) nachgeholte Kündigung ist unbegründet (s.u.).

Der Mietvertrag konnte nämlich – entgegen der von den Klägern geäußerten Auffassung – nur durch Erklärung gegenüber beiden Beklagten als gemeinsamen Hauptmietern gekündigt werden. (In diesem Zusammenhang darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, daß der Mietvertrag ursprünglich; auf Mieterseite durch 3 Personen unterzeichnet worden ist, insofern auch gegenüber allen dreien gekündigt werden müßte, Tatsachen für ein Ausscheiden der dritten Person, …, jedoch von den Klägern nacht erwähnt werden.) An der wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses erforderlichen Kündigung gegenüber allen Hauptmietern ändert auch die in § 17 des Mietvertrages enthaltene Erklärungsfiktion nichts, nach der es für die Rechtswirksamkeit der Erklärung des Vermieters genügen soll, wenn sie gegenüber einem der Ehegatten abgegeben wird. Denn diese Klausel, die allenfalls für Willenserklärungen, die üblicherweise innerhalb des Mietverhältnisses abgegeben werden, Geltung beanspruchen kann, gilt jedenfalls nicht für solche Willenserklärungen, die auf den Bestand des Vertrags selbst gerichtet sind, wie z.B. die Kündigung (vgl. Sternel, 3. Auflage, Mietrecht, I 403 m.w.N.). die gegenüber der Beklagten zu 2.) ausgesprochene Kündigung ist unbegründet. Denn es fehlt an einer vorherigen Abmahnung ihr gegenüber. Sie kann nicht durch das an den Beklagten zu 1.) gerichtete Schreiben vom 21.3.1988 (Anlage K 3) ersetzt werden, da die Fiktion des § 17 des Mietvertrags aus den o.g. Gründen nicht für die einer Kündigung vorausgehende Abmahnung gilt. Das folgt aus Sinn und Zweck der Abmahnung, die dem Mieter die Möglichkeit geben soll, die Auflösung des Vertrags durch Änderung seines Verhaltens bzw. Einwirken auf das Verhalten der Personen, für die er verantwortlich ist, zu verhindern.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 708 Nr. 7, 711 ZPO.

Streitwert:

(12 × DM 345, 28) DM 4.143,36.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1394947

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