Tenor

Es wird festgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, die von ihm für die Wohnung … zu entrichtende Miete ab 1. Juni 1981 um monatlich DM 109,87 mindern kann. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 1.310,24 nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 1982 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Beklagten zur Zahlung und zur Tragung von Kosten verurteilt worden sind.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,– abzuwenden;

sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mieter der Beklagten hinsichtlich einer Wohnung im Hause …

Der Kläger hat vorgebracht:

Seit mehreren Jahren sei die Wohnung mit Mängeln behaftet, die ihre Gebrauchstauglichkeit ganz erheblich einschränkten. Die Beklagten ließen die Mängel trotz mehrfacher Aufforderung nicht nur nicht beheben, sie hätten ihm, dem Kläger, durch ihre Anwälte sogar einstweilige Verfügungen eingedroht, wenn er seine Absicht verwirklichen würde, im Wege der Ersatzvornahme die schwerwiegensten Mängel beheben zu lassen.

Seit dem Wirksamwerden einer Erhöhung der Grundmiete ab 1.6.1981 auf DM 444,83 monatlich sei er, der Kläger, nicht mehr gewillt, sich alles gefallen zu lassen.

Schließlich hätten die Beklagten Ende Januar 1982 ein erneutes Mieterhöhungsverlangen gestellt, dabei hätten sie die bestehenden, ganz erheblichen Mängel in Abrede genommen.

Mit Schreiben vom 27.11.1981 habe er eine Mietminderung ab 1.6.1982 angekündigt. Zur Vermeidung seiner Beweisnot habe er sich veranlaßt gesehen, einen Gutachter mit der Feststellung der Mängel und der Höhe des Minderungsanspruches zu beauftragen. Der Gutachter Kamphausen habe am 10.4.1982 ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten hat der Kläger zur Akte gegeben. Nach dem Gutachten werde eine Minderung der Miete von 24,7 % bezogen auf die Grundmiete für zulässig erachtet, das seien monatlich DM 109,87.

Der Feststellungsantrag sei geboten, weil die Beklagten das Vorhandensein jedweder Mängel in der Wohnung bestritten.

Da er, der Kläger, seit dem 1.6.1981 die Minderung vornehme, werde die Feststellung von dem Zeitpunkt an begehrt; hilfsweise werde die Feststellung angestrebt, den Zeitpunkt, der sich aus dem Gutachten ergebe. Aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung seien die Beklagten verpflichtet, ihm die Kosten zu erstatten, die er an den Sachverständigen Kamphausen in Höhe von DM 1.310,24 habe zahlen müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die von ihm eingezeichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1) festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, entsprechend dem Gutachten des Dipl.-Ing. … vom 10.4.1982 ab 1. Juni 1981, hilfsweise ab 1. April 1982, eine monatliche Mietminderung vom DM 109,87 vorzunehmen,

2) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger DM 1.310,24 nebst 4 % Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Vorbringen des Klägers werde vollen Umfangs bestritten. Die Wohnung des Klägers weise keine ihre Gebrauchstauglichkeit einschränkenden Mängel auf. Die von dem Kläger behaupteten Mängel der Wohnung und die in dem Gutachten des Herrn Kamphausen aufgezeichneten Beeinträchtigungen seien für ein Minderungsbegehren unerheblich.

Im übrigen werde die Unvoreingenommenheit und die Überparteilichkeit des Herrn Kamphausen bestritten. Diese angeblichen Mängel der Wohnung würden von dem Kläger seit einiger Zeit wiederholt vorgetragen. Schon im August 1980 habe der Kläger von Herrn … einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer Hamburg, ein Angebot für Instandsetzungsarbeiten eingeholt. Sofern überhaupt Mängel der Wohnung vorlägen, seien sie mieterseits zu tragen.

Dazu haben die Beklagten im einzelnen Ausführungen gemacht, auf die verwiesen wird.

Dem Kläger sei zum 30.4.1983 wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Auch insoweit wird auf das Vorbringen der Beklagten Bezug genommen.

Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten.

Das Gericht hat die Wohnung des Beklagten im Hause … am 1. November 1982 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift von gleichen Tage verwiesen und im übrigen zur ergänzenden Sachdarstellung auf den Akteninhalt Bezug genommen, (§ 313 S. 2 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die auf den Mietvertrag der Parteien und positive Forderungsverletzung gestützte Klage ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit hinsichtlich des Feststellungsantrages ergibt sich daraus, daß die Beklagten das Recht des Klägers zur Minderung der Miete bestreiten.

Der Beklagte ist berechtigt, den von ihm geschuldeten Mietzins für die Wohnung …, ab 1. Juni 1981 um monatlich DM 109,87 zu mindern. Entsprechend waren die Beklagten zu verurteilen. Im Interesse der Klarheit hat das Gericht davon abgesehen, in der Urteilsfo...

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