Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 51,60 (einundfünfzig 60/100 Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen auf DM 275,52 vom 1. August 1985 bis 18. Februar 1986, auf DM 173,52 vom 19. Februar bis 23. März 1986 und auf DM 51,60 seit 24. März 1986 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3, die Beklagten 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrages vom 30.7.1973 Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in ….

Mit Schreiben vom 21.5.1985 hat die Klägerin die Betriebskosten für das Jahr 1984 abgerechnet, wie sich im einzelnen aus der Klagbegründung vom 31.1.1986 auf Seite 3 ergibt. Auf den dort ausgewiesenen Gesamtnachzahlungsbetrag von DM 1.404,62 haben die Beklagten zunächst DM 471,15 DM bezahlt, so daß DM 833,47 verblieben, die die Klägerin zunächst mit ihrer Klage geltend gemacht hat. Die Beklagten haben auf diesen Betrag am 19.2.1986 weitere DM 102,– und am 24.3.1986 nochmals DM 121,92, insgesamt DM 223,92 bezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklären.

Von dem verbliebenen Rest in Höhe von DM 609,55 haben die Beklagten weitere DM 51,60 anerkannt und Zahlung versprochen. Im Streit sind mithin DM 557,95. Dieser Betriebskostenanteil beruht darauf, daß die … die Leitungswasserversicherungsprämie 1983 von 0,45 % auf 1,5 % von DM 166.900,– erhöht hat. Dadurch erhöhte sich der auf die Beklagten entfallende Prämienanteil um DM 278,95 pro Jahr. Als Begründung hatte die … den ungünstigen Schadensverlauf, d.h. die zahlreichen Rohrbrüche im Hause der Klägerin angegeben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 609,55 nebst 4 % Zinsen auf DM 833,57 vom 1.8.1985 bis 18.2.1986, auf DM 731,47 vom 19.2. bis 23.3.1986 und auf DM 609,55 seit 24.3.1986 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen

Klagabeweisung.

Die Beklagten sind der Auffassung, daß sie die Prämienerhöhung nicht zu zahlen haben, da diese Erhöhung ursächlich auf die Verletzung der Instandhaltungspflichten der Klägerin zurückzuführen sei.

Für weitere Einzelheiten der Parteivorgänge wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur z. T. begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.

Die Klägerin kann von den Beklagten noch DM 51,60 aus der Betriebskostenabrechnung 1984 verlangen. Die Beklagten haben diesen Betrag anerkannt und Zahlung versprochen.

Der weitergehende Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Prämie für die Leitungswasserversicherung deshalb erhöht worden ist, weil im Hause der Klägerin eine erhebliche Anzahl von Wasserrohrbrüchen vorgekommen war.

Nach § 536 BGB gehört es zum Pflichtenkreis des Vermieters, die Mietsache instandzuhalten. Diese Pflicht ist objektiv verletzt, wenn im Hause in derart erheblichem Umfange Rohrbrüche auftreten, wie sich dies aus der Anlage zum Schreiben der … vom 12.10.1984 ergibt. Die Prämienerhöhung hat damit ihre Ursache in einer objektiven Pflichtverletzung der Klägerin. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, daß die Klägerin die erhöhte Prämie auf die Beklagten umlegt.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 284 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 91 a ZPO.

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie die Zahlungen von zusammen DM 223,92 nach Rechtshängigkeit geleistet haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1252073

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