Tenor

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 3,27 Euro seit dem 06.09.2001, 05.10.2001, 06.11.2001, 6.12.2001, 05.01.2002 und 06.02.2002 zu zahlen.

2) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Mieterhöhung anlässlich einer Modernisierungsmaßnahme.

Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagten sind Mieter der Wohnung … 22589 Hamburg.

Der monatliche Netto-Kaltmietzins betrug 674,91 Euro. Laut Mietvertrag war die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats zu entrichten (vgl. Anlage B 3).

Mit Schreiben vom 11.06.2001 kündigte die Klägerin den Einbau von Kaltwasserzählern für die Wohnung der Beklagten und eine voraussichtliche Mieterhöhung in Höhe von 6,42 DM (3,28 Euro) an. In dem Schreiben war angegeben, dass es nach der Hamburger Bauordnung vorgeschrieben sei, den Kaltwasserverbrauch nach dem individuellen Verbrauch abzurechnen und die Wohnung deshalb mit Wasserzählern auszustatten. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme einen Wertverbesserungszuschlag gem. § 3 MHG auslösen werde. Des weiteren enthielt das Schreiben die Angabe, dass in der Wohnung zwei und im Garten ein Wasserzähler installiert werden sollte und voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von 700,18 DM anfallen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Ende Juni 2001 wurden diese Maßnahmen von der Klägerin durchgeführt.

Mit Schreiben vom 05.07.2001 verlangte die Klägerin von den Beklagten für den Einbau der Wasserzähler einen monatlicher Wertverbesserungszuschlag in Höhe von 6,40 DM (3,27 Euro) ab dem 01.09.2001. Dieses Schreiben nahm Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 11.06.2001 und es wurden die Kosten der Maßnahme dargestellt. Ferner wurde aufgeführt, dass die Einbaukosten sich auf die Maßnahmen „Rohrkästen aufstemmen und schließen, vorhandene Unterteile umrüsten sowie Unterteil für Gartenzapfstelle und Absperrventil” beziehe. Dieses Schreiben wurde von der Klägerin unterzeichnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Die Beklagten zahlten den monatlichen Mieterhöhungsbetrag nicht.

Die Klägerin legt dar, dass der Einbau der Wasserzähler nur eine Bagatellmaßnahme sei und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung geführt habe. Aus diesem Grunde sei eine zweimonatige vorherige Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme nicht erforderlich. Die Klägerin habe diese Modernisierungsmaßnahme nicht zu vertreten, da der Einbau von Kaltwasserzählern nach der Hamburger Bauordnung vorgeschrieben sei. Es bedürfe darüber hinaus keiner weiteren Erläuterung, dass der Einbau von Wasserzählern zu einer Wassereinsparung führe, da es der allgemeinen Erfahrung und auch der gesetzgeberischen Wertung entspreche, dass bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung ein sparsamer Umgang mit Wasser erfolge.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 19,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf jeweils 3,27 Euro seit dem 06.09.2001, 05.10.2001, 06.11.2001, 06.12.2001, 05.01.2002 und 06.02.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, das Mieterhöhungsverlangen sei nicht wirksam, da es nicht hinreichend erläutert worden sei. Es werde nicht angegeben, inwiefern durch die Maßnahmen eine Einsparung von Wasser eintrete und die Höhe der Kosten werde nicht hinreichend erläutert, da Vorrichtungen für Wasseruhren in Bad und Küche schon vorhanden gewesen seien.

Die Beklagten behaupten weiter, dass die Mieterhöhung unwirksam sei, da die Voraussetzungen gem. § 5 WiStG erfüllt seien. Die ortsübliche Nettokaltmiete betrage 6,45 Euro pro m². Die streitgegenständliche Wohnung habe nur eine Wohnfläche von 84 m², so dass die Beklagten schon jetzt 8,03 Euro pro m² zahlen würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und zum Zeitpunkt der Mietpreiserhöhung habe ein geringeres Angebot an vergleichbaren Wohnraum vorgelegen.

Die Beklagten meinen des weiteren, dass das Mieterhöhungsverlangen schon bei der Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze gem. § 5 WiStG unwirksam sei und es gar nicht darauf ankomme, ob ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnraum vorgelegen habe.

Es ist gem. Beweisbeschluss vom 02.07.2002 Beweis erhoben worden über die Frage, ob ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und zum Zeitpunkt der Mietpreiserhöhung vorgelegen habe, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen ist der von der Hand...

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