Tenor

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.2.2012 lautend „Die Abrechnung 2010 wird antragsgemäß anerkannt” wird für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die WEG-Verwaltung ….

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Verwalterin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die seit Jahren in sich zerstrittene Wohnungseigentümergemeinschaft ….

Die Anlage wird derzeit verwaltet von der Firma … Letzterer wurden zugleich als Beigeladener Klageschrift und gerichtliche Verfügung vom 19.3.2012 am 22.3.2012 zugestellt (Bl. 21 d.A.).

Die Klägerin ist Eigentümerin der mit Nr. 1 im einschlägigen Aufteilungsplan bezeichneten Sondereigentumseinheit mit einem Miteigentumsanteil von 106/530stel.

Mitschreiben vom 23.1.2012 (Anlage K 1, Bl. 5, 6 d.A.) lud die WEG-Verwalterin zur Eigentümerversammlung auf den 9.2.2012 ein.

Dort wurde u.a. der im Tenor genannte Beschluss zu TOP 2 über die „Abrechnung 2010” gefasst.

Die Klägerin moniert im Beschluss über die Jahresabrechnung 2010 u.a. die nicht BGH-konforme Darstellung der Instandhaltungsrücklage unter Hinweis auf BGH ZMR 2010, 300. Außerdem sollen die Müllgrundgebühren entgegen § 11 Ziffer 2 b i.V.m. Ziffer 1 der Teilungserklärung falsch umgelegt worden sein.

Kosten der Gartenpflege und auch die entsprechenden Ausgaben seien 2010 höher als angegeben gewesen.

Stromkosten für das Treppenhaus seien nicht korrekt ermittelt worden.

Es seien nicht alle Ausgaben in der Jahresabrechnung 2010 enthalten. Dies gelte für gezahlte Reparaturen in Höhe von Euro 5.659,90, Anwaltskosten in Höhe von Euro 2.894,43 und Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von Euro 17.418,03 sowie für Wasserkosten.

Außerdem würden Zahlungen der Klägerin auf eine Sonderumlage nicht berücksichtigt sein, bei der Einzelabrechnung.

Auch die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für 2010 sei fehlerhaft.

Es hätten als Basisbetrag nicht 530 sondern 635 Eigentumsanteile zugrunde geleget werden müssen.

Auch der zugrunde gelegte Verbrauch an Brennstoffen mit 17.532 l sei unzutreffend und korrespondiere nicht mit angesetzten Eurobetrag von 10.234,67 Euro.

Anfang des Jahres 2010 sollen 3.500 l und Ende des Jahres 2010 8.000 l Brennstoff im Tank vorhanden gewesen sein, während die Abrechnung einen Anfangsbestand von 4.500 l und ein Endbestand von 5.000 l ausweist.

Die Klägerin verweist ergänzend auf die im Schriftsatz vom 21.5.2012 aufgeführte Aufstellung der Gartenpflegekosten sowie die Kosten für die Treppenhausreinigung.

Die Klägerin verweist des weiteren darauf, dass der Beschlussgegenstand nicht eindeutig sei. Hinsichtlich der Einzelabrechnung sei nicht klar, ob nun über die Abrechnungsspitze oder den Abrechnungsfehlbetrag Beschluss gefasst sein soll (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 2.4.2012).

Die Klägerin beantragt

wie erkannt.

Außerdem beantragt sie – wie noch erfolglos im Vorprozess zur Jahresabrechnung 2009 – diesmal der Verwalterin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, in die Jahresabrechnung 2010 seien lediglich die tatsächlich geleisteten Zahlungen und diese auch vollständig eingestellt worden.

Von Rechts- und Beratungskosten sei die Klägerin in der Einzelabrechnung entlastet worden.

Alle Zahlungen der Klägerin – auch die auf die Sonderumlage – seien korrekt abgerechnet.

Auch die Techem-Abrechnung sei nicht zu beanstanden, jedenfalls nicht offensichtlich falsch.

Die Aufteilung der Müllgebühren entspräche der Teilungserklärung (vgl. Anlage B 1).

Der hohe Stromverbrauch sei nicht auf dem Betrieb der Heizung als solcher zurückzuführen, sondern vielmehr auf den der Pumpen.

Die Pumpenleistung sei bei gleichbleibender Wassermenge unverändert geblieben. Der Minderverbrauch 2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Pumpen wegen nicht vollständiger Belegung des Hauses weniger in Betrieb waren.

Durch unrichtige Anfangs- und Endbestände ergäbe sich eine Periodenverschiebung; dadurch werde der Verbrauch für 2011 nur bei 7.000 l liegen. Auswirken würde sich das aber nur, wenn sich die relativen Verbäuche geändert hätten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beschluss zu TOP 2 über die Jahresabrechnung 2010 war für ungültig zu erklären.

Die von der WEG-Verwaltung vorgelegte Jahresabrechnung 2010 (Gesamt- und Einzelabrechnung, Anlage K 3, Bl. 11 ff d.A.) weist eine derartige Zahl von Fehlern auf, dass sie nicht nur teilweise, sondern insgesamt für ungültig zu erklären war.

Die Aufführung der Instandhaltungsrücklage bei den Ausgabenpositionen entspricht nicht aktueller Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH-Urteil vom 4.12.2009, Aktenzeichen 5 ZR 44/...

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