Tenor

I. Die Anträge vom 22.05.2007 in der Fassung vom 16.01.2008 sowie der Antrag vom 26.07.2007 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Geschäftswert: bis 12.000 EUR

 

Gründe

1.

Auf der Eigentümerversammlung vom 25. April 2007 (vgl. Protokoll Anlage 2, Bl. 16 d.A., nicht Mai wie im ursprünglichen Verfahrensantrag) wurde zu TOP 7.6 „Übernahme der Kosten in Höhe von EUR 2.915,00, die Frau C für die Instandsetzung bzw. Renovierung des Einganges Nr. 6 gezahlt hat, durch die Gemeinschaft” mit 6 Nein-Stimmen, 1 Ja-Stimme und 2 Enthaltungen der Beschlussantrag abgelehnt.

Zu TOP 7.7 „Übernahme der Kosten in Höhe von EUR 6.750,00, die Frau C in Küche, Schlafzimmer und Esszimmer für die Putzerneuerung gezahlt hat, gemäß Kostenvoranschlag der Firma R für die Wohnung S, durch die Gemeinschaft” wurde mit 7 Nein-Stimmen, 1 Ja-Stimme und 1 Enthaltung der Beschlussantrag ebenfalls abgelehnt.

Die Antragstellerin hat am 22.05.2007 – eingegangen am 24.05.2007 per Fax – gegenüber der „WEG A-straße 6-10, Hamburg, vertreten durch die Verwaltung …” die Beschlüsse zu TOP 7.6 und 7.7 angefochten. Mit weiterem Antrag vom 26.07.2007 begehrt die Antragstellerin Aufwendungsersatz unter Verweis auf die Verfahren des Mitwohnungseigentümers S (506 II 14/05 und 506 II 27/07).

Die Antragstellerin verweist hinsichtlich der mit EUR 2.915,– abgerechneten Arbeiten auf die Bestätigung der Firma S (Anlage 1, Bl. 15 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Kosten, deren Erstattung die Antragsgegnerin ablehnt, wird in Höhe von 3.107,68 EUR auf ein Angebot des Baugeschäftes R für Sanierungsarbeiten am Objekt A-straße 8 EG, Wohnung rechts (Treppenhauswand) Bezug genommen (Anlage 3, Bl. 21 d.A.).

Bereits auf der Versammlung vom 04.05.2006 waren zu TOP 11 – 20 Kostenbeteiligungen durch die Gemeinschaft abgelehnt worden.

Die Antragstellerin hat ihr Wohnungseigentum vom vormaligen Verwalter P erworben. Dieser hat mit Schreiben vom 11.08.2007 (Bl. 34 d.A.) mitgeteilt, dass der Antragstellerin beim Kauf 2 Versionen angeboten wurden (Übernahme der Wohnung nach Sanierung zu höherem Kaufpreis oder Übernahme im Ist-Zustand zum niedrigeren tatsächlich gezahlten Kaufpreis).

Die Antragstellerin behauptet, ein Erwerb im sanierten Zustand sei niemals angeboten worden. Vielmehr habe sich der Verkäufer P im Vertrag vom 07.05.2003 verpflichtet, eine Gesamtsanierung vorzunehmen.

Im notariellen Kaufvertrag findet sich die Formulierung:

„Der Käufer ist verpflichtet, bei Umbaumaßnahmen Rücksicht auf die geplante Sanierung des gesamten Gebäudes zu nehmen und insbesondere bei der Gestaltung der Fenster, Türen und Fassade die für die Gesamtsanierung vorgesehen Stilmittel zu verwenden”.

Es sei damals nicht darum gegangen, ein mangelhaftes sanierungsbedürftiges Gebäude zu erwerben oder eine Wohnung nach erfolgter Komplettsanierung. Es ging lediglich um den Aus- und Umbau der erworbenen konkreten Wohneinheit.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.04.2007 zu den Tagesordnungspunkten

    7.6 Übernahme der Kosten in Höhe von 2.915,00 EUR, die Frau C für die Instandsetzung bzw. Renovierung des Einganges Nr. 6 gezahlt hat, durch die Gemeinschaft sowie

    7.7 Übernahme der Kosten in Höhe von 6.750,00 EUR, die Frau C in Küche, Schlafzimmer und Esszimmer für die Putzerneuerung gezahlt hat, gemäß Kostenvoranschlag der Firma R für die Wohnung S durch die Gemeinschaft

    wird für ungültig erklärt;

  2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Erstattungsansprüche lediglich unsubstantiiert behauptet würden. Die Bestätigung der Firma C stelle nicht einmal eine ordnungsgemäße Rechnung dar. Auch ein Zahlungsnachweis der Antragstellerin fehle insoweit. Außerdem seien die Maßnahmen alle ohne entsprechende Beschlussfassung und ohne Information der Gemeinschaft erfolgt.

Eine Erstattung von Kosten am Sondereigentum könne nicht wie im Parallelverfahren des Wohnungseigentümers S auf den verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 WEG gestützt werden, da nur im Fall S das Sondereigentum im Rahmen der Hausschwammsanierung durch Handwerker der Gemeinschaft beschädigt wurde.

Ein Verschulden der Gemeinschaft sei antragstellerseits weder behauptet noch ersichtlich. Im Übrigen könne sich die Antragstellerin nicht auf Zusagen des Ex-Verwalters P in seiner (weiteren) Funktion als Verkäufer berufen.

Die Antragsgegnerin hat darauf repliziert und als Anlage K 4 (Bl. 67 f. d.A.) entsprechende Quittungen in Kopie vorgelegt, jedoch keine Handwerkerrechnungen.

2.

Die Beschlussanfechtungsanträge (sog. Ungültigkeitsklagen) vom 22.05.2007 sind zulässig.

Insbesondere kann im Hinblick auf die unklare Rechtslage zur Sperrwirkung von Negativbeschlüssen bei Kombination mit einem Leistungsantrag – wie hier –...

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