Leitsatz (amtlich)

I. Die vorherige Ablehnung eines Teilzahlungsvergleiches ist kein zureichendes Indiz für einen nachfolgenden – unzulässigen Insolvenz – „Druckantrag”.

II. Das Insolvenzgericht darf in der Regel bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen die Eröffnung nicht verzögern, weshalb auch mit der Eröffnung nicht zugewartet werden darf, bis eine etwaige Erledigungserklärung des Antragstellers eingeht.

III. Ein Eröffnungsbeschluß ist bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle wirksam entäußert. Eine nachfolgende Erledigungserklärung ist unbeachtlich.

 

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Schuldners v. 27.1.2005 gegen den Eröffnungsbeschluß v. 11.1.2005 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem LG Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I. Sachverhalt (nicht Teil der Gründe, da Nichtabhilfebeschluß);

Ein Vorverfahren (Aktz. 67c IN 414/04) gegen den Schuldner, der von Immobilienkäufen und -verkäufen lebt, sowie von Vermietungen, aus dem Dezember 2004 (hohe Forderung des Finanzamtes, vorangegangene Vollstreckungen, auch Bankvorpfändungen ergebnislos). Dort wurde am 6.12.2004 die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Das Verfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem der Schuldner die Zahlung der Antragstellerforderung (Finanzamt) durch eine ihm nahestehende GmbH (bei der er Mit-Geschäftsführer war) veranlasst hatte. Schuldner war weitgehend nicht kooperationsbereit und offenbarte seine Vermögensverhältnisse nicht freiwillig. Das Verfahren endete mit Kostenentscheidung zuungunsten des Schuldners nach Erledigung. Im vorliegenden Verfahren dann Antrag v. 3.1.2005 mit Forderung von über 88.000,– EUR. Der Antrag wurde dem Schuldner mit einer Stellungnahmefrist von drei Tagen zugestellt, gleichzeitig wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. In den Folgetagen wird bekannt, daß der Schuldner verschiedenen Gläubigern Teilzahlungen anbot. Der vorläufige Verwalter teilt dem Gericht auf Nachfrage die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Verfahrenskostendeckung mit. Daraufhin wird das Verfahren mit Beschluß v. 11.1.2005 eröffnet. In den Gründen führt das Gericht aus, der Schuldner sei nach allen erlangten Erkenntnissen zahlungsunfähig. Das Gericht brauche eine Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin aufgrund der Versuche des Schuldners, Teilzahlungen in die Wege zu leiten, nicht abzuwarten (Verweis auf AG Hamburg, ZInsO 2005, 158=ZVI 2005, 42= DZWiR 2005, 87). Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners v. 27.1.2005 erging der nachstehende Nicht-Abhilfebeschluß.

 

Entscheidungsgründe

II. Der sofortigen Beschwerde war nicht abzuhelfen, da bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses eine zulässiger, nicht erledigter Gläubigerantrag im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO vorlag und die Eröffnungsvoraussetzungen aus §§ 16, 17 Abs.1, 26 Abs.1, 54 InsO vorlagen. Im einzelnen gilt folgendes:

1) Die hiesige Insolvenzantragstellerin hat keinen unzulässigen „Druckantrag” gestellt.

Ein solcher „Druckantrag” liegt zur ersichtlichen Kenntnis des Insolvenzgerichtes nur dann vor, wenn es dem Insolvenzantragsteller nicht auf die Herbeiführung eines Insolvenzereigenisses (Eröffnung, Abweisung mangels Masse), sondern auf die Erzielung einer einseitigen Befriedigung seiner Forderung ankommt. Dafür muß das Insolvenzgericht bei Antragstellung oder im Laufe des Eröffnungsverfahrens Erkenntnisse, z.B. aus vorgerichtlichem Schriftwechsel oder durch Verzögerung des Eröffnungsverfahrens seitens des Antragstellers, haben oder erlangen (vgl dazu ausführlich: Frind/Schmidt, ZInsO 2001, 1133; 2002, 8 ff.; MünchKomm-Schmahl, § 14 Rz.51).

Dies ist vorliegend nicht ansatzweise gegeben. Die Insolvenzantragstellerin verfügt über eine titulierte Forderung. Diese hat sie zulässigerweise vor Insolvenzantragstellung im Wege der Zwangsvollstreckung mit Antrag auf Abgabe der eV und Pfändungsversuch bei der Bank gegenüber dem Schuldner durchzusetzen versucht. Die vom Schuldner vorgetragene Ablehnung eines Teilzahlungsvergleiches über 50 % am 30.12.2004 stellt kein Indiz für einen anschliessenden „Druckantrag” dar, sondern belegt im Gegenteil, daß die Antragstellerin keine „Drohkulisse” aufgebaut hat, um Teilzahlungen „abzupressen”, wie es beim anschließenden Druckantrag üblicherweise der Fall ist. Zur Antragstellung im hiesigen Verfahren kam es daher, weil der Schuldner nicht in der Lage war, die Forderung der Antragstellerin auszugleichen und diese aufgrund ihrer Vollstreckungsversuche Erkenntnisse über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewonnen hatte, die zu einem zulässigen Insolvenzantrag führten.

Meldungen im „Hamburger Abendblatt” konnten dieses Bild höchstens abrunden. Es ist Sache des Schuldners, wenn er es bereits einmal vorher zu einem zulässigen Insolvenzantrag hat kommen lassen (Aktz. 67c IN 414/04), aufgrund dessen Sicherungsmaßnahmen angeordnet und veröffentlicht werden mußten, die entsprechende Presseberichte auf den „Plan riefen”. Auch das vom Antragstellervertreter im...

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