Tenor

I. Die Anträge werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens.

III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Geschäftswert: EUR 100.000

 

Gründe

1.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft „” in. WEG-Verwalter ist die Firma.

Die Antragsteller erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 10. März 2006 (Anlage AST 1, Bl. 8 f. d.A.) zum Gesamtkaufpreis von EUR 1.131.488,90 das Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im 2. OG belegenen, im Aufteilungsplan mit Nr., 2. OG bezeichneten Wohnung (206 m² nebst Kellerraum Nr.) gemäß laufender Nr. der Teilungserklärung vom 16. Mai 2000 (Bl. 45 d.A.) und außerdem die beiden in der Teilungserklärung mit Nr. … und bezeichneten Tiefgaragenstellplätze (Bl. 48 d.A.).

Das Ensemble besteht aus Stadtvillen, Stadthäusern, Seniorenwohnheim etc. Ein ursprünglich geplantes Lofthaus und ein Wellness-Club wurden nicht mehr errichtet. Stattdessen errichtete die Antragsgegnerin auf den hierfür vorgesehenen Grundstücken die Gebäude für ihre Reederei.

Die Antragsgegnerin erwarb das Sondereigentum an den Wohnungen (EG), (2. OG) und (DG).

Die Antragsgegnerin zu 2) erwarb die Wohnungen (EG), (1. OG) und (1. OG).

Gemäß II. 5. der Gemeinschaftsordnung (Bl. 54 d.A.) sollen die jeweiligen Häuser – soweit dies rechtlich möglich und zulässig ist – durch die Bildung von Untergemeinschaften in der Nutzung und Verwaltung der jeweiligen Gebäude selbständig gestellt werden; dies umfasse auch das Recht der jeweiligen Untergemeinschaft, über etwaige bauliche Maßnahmen am jeweiligen Haus selbst zu entscheiden.

In II. 6. heißt es unter Gebrauchsregeln:

„Jeder Eigentümer ist berechtigt, bauliche Veränderungen innerhalb seines Sondereigentums ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer vorzunehmen, soweit dadurch nicht gemeinschaftliches Eigentum betroffen wird oder aber gemeinschaftliches Eigentum zwar betroffen, sich jedoch ausschließlich im Bereich seines Sondereigentums befindet und die Veränderung baurechtlich zulässig ist und handwerksgerecht ausgeführt wird; diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, zwei aneinandergrenzende Wohnungen baulich vorübergehend zu einer Wohnung oder bei Haus 10 und 11 eine Wohnung mit einem Teileigentum (Kellerräume) zu vereinigen, ohne dass dadurch die rechtliche Identität des Wohnungseigentums berührt wird. …”

Die Unterwohnungseigentümergemeinschaft in Haus 11 besteht aus Frau A geborene B als Eigentümerin des Teileigentums Nr. … (Untergeschoss links), den Antragstellern und den beiden Antragsgegnerinnen sowie der Firma … das Teileigentum (Untergeschoss).

Im Frühjahr 2006 führten die Antragsgegnerinnen Umbauarbeiten in ihrem Sondereigentum durch. Die ehemals sehr großen Wohnungen wurden geteilt unter Einbau weiterer Bäder.

Im Rahmen des Ortstermins vom 19.09.2007 (vgl. Protokoll Bl. 249 d.A.) wurde unter anderem festgestellt:

Wohnung (Erdgeschoss, vermietet an Hausmeister)

Die mit TW (tragende Wand) markierten Durchbrüche sind gemäß Baugenehmigung vom 09.05.2006 zwischenzeitlich genehmigt (Bl. 116 d.A.). Ein ursprünglich für diese Wohnung geplantes Zimmer wurde der Nachbarwohnung zugeschlagen. Dort sind die Durchbrüche durch tragende Wände mit Baugenehmigung vom 08.05.06 genehmigt worden (Bl. 116 d.A.).

Auch die „Verschiebung” eines Zimmers wurde bereits in der Baugenehmigung berücksichtigt.

In der Wohnung (Gästewohnung der Antragsgegnerin zu 1) sind die einzelnen Zimmertüren mit „Kabinennummern” versehen. Es besteht eine für alle Bewohner zentral nutzbare Teeküche. Jede „Kabine” hat ein eigenes Bad. In Kabine 5 ist eine nicht tragende Wand, anders als in der Zeichnung festgehalten, gezogen.

Im 1. Stock des Hauses 11 sind die Wohnungen und zusammengelegt worden. Die mit „TW” gekennzeichneten Wanddurchbrüche sind durch Baugenehmigung vom 07.11.2006 – benannt als „Abbruch” -aufgeführt und genehmigt (Bl. 117 d.A.).

Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegnerinnen hätten die Luxus-Eigentumswohnungen in 1-Zimmer-Unterkünfte mit Bad im Stile eines Boarding House umgebaut. Offenbar solle allen möglichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin (Reederei) die Nutzung ermöglicht werden.

Im Nachhinein gestellte Bauanträge der Antragsgegnerinnen für die Umbauten im Erdgeschoss, 2. OG und Dachgeschoss seien bemerkenswert schnell beschieden worden. Trotzdem bestreiten die Antragsteller das Vorliegen der Baugenehmigungen und nicht nur, dass die vorgenommenen Arbeiten einer etwaigen Baugenehmigung entsprächen.

Die Arbeiten im 1. OG seien schon formell baurechtswidrig mangels Genehmigung.

Die Antragsteller behaupten, die Sondereigentumseinheiten würden gewerblich durch die Antragsgegnerinnen genutzt. Diese seien gem. II. 6. b) aa) der Gemeinschaftsordnung (Bl. 56 d.A.)

„zur Ausübung eines Gewerbes in der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt. … Ein wichtiger Grund zur Verweigerung liegt insbesondere vor, wenn … sie den Charakter der Wohnanlage beeinträchtigt.”

Der Charakter der luxuriösen Wohnanlag...

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