Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 04.07.2004; Aktenzeichen 5 UF 441/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.10.2011; Aktenzeichen XII ZB 250/11)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts I2 vom 04.07.2004, Aktenzeichen 5 UF 441/03, wird der Antragsteller verpflichtet, in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 458,44 Euro und ab dem 01.07.2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 394,17 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 9360,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Abänderung des nachehelichen Unterhaltstitels.

Die Beteiligten heirateten 1975 in Damaskus. Sie trennten sich am 15.11.2000 und sind seit dem 13.01.2004 rechtskräftig geschieden.

Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, nämlich C, geb. am 31.07.1987, U, geb. am 29.05.1982, J, geb. am 30.12.1983 und Q, geb. am 27.07.1985.

Gemäß des Urteils des Oberlandesgerichts I2 vom 02.07.2004 wurde der Antragsteller verurteilt, an die Antragstellerin ab dem 13.01.2004 nachehelichen Unterhalt einschließlich des Krankenvorsorgeunterhalts in Höhe der Krankenversicherungskosten von 160, 00 Euro, insgesamt 780,00 Euro, zu zahlen.

In dem seinerzeitigen Urteil war das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin einen ehebedingten Bedarf in Höhe von 2.000,00 Euro hat. Weiterhin wurde festgestellt, dass sie selbst ihren Bedarf in Höhe von 1.380,00 Euro decken kann. Hierbei ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin Erwerbseinkünfte in Höhe von jedenfalls 1.000,00 Euro netto monatlich erzielen könnte. Zudem sind ihr fiktiv Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 380,00 Euro angerechnet worden. Es wird umfassend auf das Oberlandesgerichtsurteil vom 04.07.2004 verwiesen.

Ab Februar 2007 bis einschließlich Juni 2010 bezog die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.535,46 Euro. Unstreitig zahlte sie Krankenversicherungskosten in Höhe von rund 380,00 Euro.

Seit dem 01.07.2010 bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.605,83 Euro und zahlt weiterhin an ihre Krankenkasse rund 380,00 Euro.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin selbst in der Lage sei, ihren Unterhalt zu sichern.

Zusätzlich zu der Erwerbsunfähigkeitsrente seien die unstreitig festgestellten Kapitaleinkünfte in Höhe von 380,00 Euro sowie ein Nebenverdienst in Höhe von knapp 150,00 Euro zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sei der Unterhaltsanspruch verwirkt. Zum einen hätte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht mitgeteilt, dass sie Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe. Auch hätte sie bei der Betreuungsstelle angeregt, ein Betreuungsverfahren gegen den Antragsteller einzuleiten.

Schließlich sei sie nach einer zehnjährigen Trennung verpflichtet, ihren Unterhalt selbst zu sichern. Ehebedingte Nachteile seien ihr nach der Ehe nicht entstanden.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.07.2004, Az.: 5 UF 441/03,

dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2010 nicht

verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Unterhalt zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, weitere Tätigkeiten auszuüben. Sie leide an Depressionen, schweren Migräneanfällen sowie einem Bandscheibenvorfall. Aufgrund dessen würde sie auch ihre Nebentätigkeit nicht mehr ausüben können.

Eine Begrenzung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wäre vorliegend nicht gerechtfertigt. Nach einer 25-jährigen Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, und aufgrund des nunmehr fortgeschrittenen Alters und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin wäre eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht billig. Auch müssten aufgrund der lang anhaltenden Ehe die ehelichen Lebensverhältnisse fortgeschrieben werden, was dazu führe, dass der Bedarf nicht herabgesetzt werden könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise begründet.

1.)

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus §§ 1573 Abs. 1,2, 1578 Abs. 1,2 BGB einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der unstreitigen Krankenversicherungskosten von rund 380,00 Euro, in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 insgesamt in Höhe von monatlich 458,44 Euro und ab dem 01.07.2010 in Höhe von 394,17 Euro.

Angelehnt an die Feststellungen des Oberlandesgerichts wird vorliegend weiterhin von einem Bedarf in Höhe von 2.000,00 Euro ausgegangen. Darin sind jedoch die Krankenversicherungskosten enthalten. Auch angesichts der wandelbaren Lebensverhältnisse und des Umstandes, dass der Ant...

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