Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 20.12.1977 einen Vertrag über die Anmietung einer Dreizimmerwohnung im Erdgeschoß des Anwesens …, beginnend mit dem 1.1.1978. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, einen monatlichen Mietzins von 437,43 DM, sowie 90,– DM an Vorauszahlung für Mietnebenkosten zu zahlen. Auf den weiteren Inhalt des Mietvertrages wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5.4.1978 zeigte der von der Beklagten bevollmächtigte … der Klägerin an, daß sich in dieser Wohnung infolge der defekten Abwasserinstallation das aus dem gesamten Hause anfallende Abwasser staute und durch Austreten aus der Toilette und dem Abfluß der Badewanne zu Überflutungen in der Wohnung führte. Gleichzeitig kündigte die Beklagte eine Minderung des monatlichen Mietzinses um 200,– DM an. Im Verlauf des Jahres 1978 – zuletzt am 1.10.1978 – ereigneten sich noch weitere Überschwemmungen, durch die Bestandteile der Wohnung sowie Einrichtungsgegenstände der Beklagten beschädigt wurden. Infolge des Austretens des Abwassers verbreitete sich außerdem in der Wohnung der Beklagten ein Geruch nach Fäkalien. Trotz mehrfachen Abmahnens seitens der Beklagten wurde die Schadensursache nicht beseitigt.

Mit Schreiben vom 18.7.1978 erklärte sich die Klägerin mit einer einmaligen Mietminderung in Höhe von 100,– DM für April 1978 einverstanden. Des weiteren räumte sie der Beklagten das Recht ein, die Miete für den Zeitraum von Mai bis August 1978 um monatlich 40,– DM herabzusetzen.

In den Monaten April bis einschließlich August 1978 zahlte die Beklagte insgesamt lediglich 1.809,72 DM (= 271,94 DM Miete + 90,– DM Nebenkostenvorauszahlung). Die sich zu der geforderten Zahlungsverpflichtung von 2.377,15 DM ergebende Differenz von 567,43 DM macht die Klägerin nun mit der Klage geltend.

Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten vorgenommene Mietminderung sei zu hoch. Der Umfang der in der Wohnung auf getretenen Schäden sei zu geringfügig, um eine höhere als die ihrerseits eingeräumte Herabsetzung des Mietzinses zu rechtfertigen. Vor Einzug der Beklagten sei die Tauglichkeit der Wohnung nur unerheblich beeinträchtigt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 567,43 DM nebst 8 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides, zuzüglich 12 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die von ihr angemietete Wohnung sei ab April 1978 durch die austretenden Abwasser und den starken Fäkaliengeruch in unzumutbarer Weise im Gebrauch beeinträchtigt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie des … und des ….

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.6.1979 verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst der beigefügten Korrespondenzen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung der im Zeitraum von April bis August 1978 von der Miete einbehaltenen 567,43 DM verlangen, da die Beklagte gemäß § 537 Abs. 1 BGB zur Minderung des vertraglich vereinbarten Mietzinses im vorgenommenen Umfange berechtigt war.

Die Wohnung der Beklagten war mindestens während dieses Zeitraumes mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich gemindert hat. Das in diesen Monaten mehrmals sowohl aus der Toilette als auch aus dem Abfluß der Badewanne austretende übelriechende und schmutzige Abwasser, durch das die Wohnung der Beklagten zweimal zum Teil überschwemmt wurde, stellt einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 BGB dar. Daß dieser Mangel nicht nur unerheblich war, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Ein unerheblicher Fehler ist nur in den Fällen gegeben, wenn er leicht erkennbar ist sowie schnell und mit geringen Kosten beseitigt wird oder werden kann.

Der Zeuge … bekundete jedoch, daß sich während seiner Wochenendbesuche in der Wohnung der Beklagten das Abwasser mehrmals staute und daß aus der Toilette und dem Abfluß in der Badewanne Wasser ausgetreten sei. Die Benutzung dieser sanitären Einrichtungen sei somit stark eingeschränkt gewesen. Im übrigen konnte der Zeuge bestätigen, daß anläßlich der zu Ostern 1978 eingetretenen Überschwemmung durch die gestauten Abwässer in anderen Teilen der Wohnung Schäden am Teppichboden entstanden, so daß er entfernt werden mußte, und daß sich in der gesamten Wohnung ein Geruch nach Fäkalien verbreitet hatte.

Das Gericht, das keinen Anlaß zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen...

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