Entscheidungsstichwort (Thema)

Parkbügel

 

Leitsatz (amtlich)

Nachträgliche Genehmigung von Parkbügeln

 

Normenkette

WEG II 22; WEG II 14

 

Nachgehend

LG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2013; Aktenzeichen 19 S 55/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft L.straße in Grevenbroich. Der Klägerin steht das Sondereigentum an der Wohnungseinheit Nr. 8 im 2. OG rechts sowie das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen Nr. 33, 34 und 35 auf dem rückwärtigen Grundstücksteil zu. Das Sondereigentum der Klägerin nebst den dazugehörigen Stellplätzen ist seit dem 01.10.2010 an die Mieterin Frau X. vermietet, die dort eine medizinische Haarpraxis betreibt.

Anfang März 2011 brachte die Mieterin ohne vorherige Abstimmung mit der Klägerin auf den ihr vermieteten Stellplätzen Parkbügel an. Grund hierfür war, dass die Parkplätze häufig von Fremdparkern besetzt wurden und nicht von den Kunden der Haarpraxis genutzt werden konnten.

Mit Schreiben vom 24.03.2011 forderte die Verwalterin die Mieterin zur unverzüglichen Entfernung der Parkbügel auf. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2011 eine nachträgliche Genehmigung der Parkbügel durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 03.11.2011 wurde unter Tagesordnungspunkt 11 folgendes angekündigt: „Nachträgliche Genehmigung von Parkbügeln auf den Stellplätzen bei der Miteigentümerin (Diskussion und Beschlussfassung)”.

In dem Protokoll der darauf folgenden Wohnungseigentümerversammlung vom 03.11.2011 heißt es sodann unter Tagesordnungspunkt 11 wörtlich:

„Die anwesenden Wohnungseigentümer versagten nachträglich einstimmig die Anbringung von Parkbügeln, um das äußere Erscheinungsbild nicht zu verändern. Außerdem ist das Auf- und Zuklappen sowie Überfahren mit reichlich Lärm verbunden. Frau O.-N. wird gebeten, ihre Mieterin aufzufordern, die Parkbügel kurzfristig zu entfernen.

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen 6.521/10.000stelEnthaltungen 2.225/10.000stelNein-Stimmen keine”

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beschluss nicht mit dem in der Einladung genannten Titel des Tagesordnungspunktes 11 in Einklang zu bringen und daher mangels Eindeutigkeit nichtig sei. Im Übrigen sei entgegen dem Protokoll nicht von einem einstimmigen Beschluss auszugehen, da tatsächlich Enthaltungen vorgelegen hätten. Darüber hinaus sei die beschlossene Aufforderung, die Parkbügel kurzfristig durch die Mieterin entfernen zu lassen, nicht Gegenstand der Einladung gewesen. Die Klägerin behauptet, seit der Anbringung der Parkbügel würden Fremdparker – schon allein aufgrund des Vorhandenseins der Parkbügel – davor zurückschrecken die Stellplätze zu nutzen. Eine Lärmverursachung sei weder nachzuweisen noch vorhanden. Sie meint, die Beklagten seien durch die Anbringung der Parkbügel nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. Keiner der Eigentümer, deren Wohnungen zu den Stellplätzen gelegen seien, fühle sich geräuschmäßig beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.11.2011 zu Tagesordnungspunkt 11 gemäß Protokoll der Eigentümerversammlung vom 03.11.2011 für ungültig zu erklären; hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist.
  2. dem Verwalter, hilfsweise den Beklagten, die Prozesskosten aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Betätigung der Parkbügel verursache Geräusche. Sie sind der Ansicht, dass es sich insoweit um eine bauliche Veränderung handele, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller benachteiligten Wohnungseigentümer bedürfe.

Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage mit Telefax vom 02.12.2011 fristgerecht gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung am 03.11.2011 erhoben und begründet. Die Klage ist der Verwalterin am 10.01.2012 zugestellt worden. Die Klägerin hat ihre Klage auch zutreffend gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft L.straße entsprechend der von ihr überreichten Eigentümerliste (Blatt 15 der Akten) gerichtet.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anfechtung des streitgegenständlichen Beschlusses. Zwar handelt es sich hierbei lediglich um einen Negativbeschluss, mit dem der Klägerin die nachträgliche Genehmigung der Parkbügel versagt wurde. Einen gleichzeitigen Verpflichtungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Negativbeschluss auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrag angefochten werden (BGH NJW 2010, 2129 ff.; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 5. Auflage 2010, 8. Teil, Rn.192).

II. Die Anträge der Klägerin auf ...

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