Entscheidungsstichwort (Thema)

Endrenvorierungsklausel. Renovierungskosten. Schönheitsreparaturen

 

Normenkette

AGBG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

LG Gießen (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 1 S 334/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 86 %, die Beklagten tragen 14 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 16.089,20 DM festgesetzt, der Streitwert für den Vergleich auf 6.390,79 DM.

 

Tatbestand

Durch Mietvertrag vom 29.05.1990 vermietete der Kläger den Beklagten die im Erdgeschoss des Anwesens … in … gelegene 4-Zimmer-Wohnung.

In § 11 Ziff. 4 des Vertrages ist geregelt, dass der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt. In § 17 (sonstige Vereinbarungen) ist unter Ziffer 5, die keinen Text enthält, mit Maschinenschrift eingetragen, dass der Mieter die Wohnung bei Auszug in renoviertem Zustand zu übergeben hat. In Ziffer 1 der Zusatzvereinbarung sind Zeitabschnitte für die Schönheitsreparaturen von 2, 3 und 5 Jahren festgelegt.

Wegen des Inhalts des Mietvertrages nebst Zusatzvereinbarungen wird auf Bl. 23–27 d. A. Bezug genommen.

Dieser Vertrag war von der Lebensgefährtin des Klägers unterschriftsreif vorbereitet worden.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien endete am 31.01.2000. Es wurden zwei Rückgabebestätigungen unterzeichnet, die geringfügige Unterschiede aufweisen (Bl. 29, 61 d. A.).

Da in der Wohnung Schäden vorhanden waren und da der Kläger mit den ausgeführten Renovierungsarbeiten nicht einverstanden war, forderte er die Beklagten mit Schreiben vom 11.02.2000 (Bl. 7–10 d. A.) auf, die Schönheitsreparaturen auszuführen und näher bezeichnete Mängel zu beseitigen. Er setzte eine Frist bis zum 25.02.; nach Fristablauf müsse mit der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gerechnet werden. Im März 2000 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Gießen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, das im Oktober 2000 abgeschlossen wurde (Amtsgericht Gießen, 40-M H 10/00).

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger zunächst 11.500,00 DM für Schäden und Renovierungskosten sowie seine Anwaltskosten für das selbständige Beweisverfahren in Höhe von 15.089,20 DM. Die Beklagten erklärten hilfsweise die Aufrechnung mit der von ihnen gezahlten Kaution nebst Zinsen. Später erhöhte der Kläger die Klage um 800,00 DM.

Im Termin am 13.06.2001 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Schäden an der Mietsache mit der Kaution verrechnet wurden, so dass diese Ansprüche erledigt sind.

Der Kläger macht jetzt noch folgende Positionen geltend:

1.

Kosten für den Anstrich des Putzes im Flur

716,00

DM

2.

Entfernung und Erneuerung der Strukturtapete im Wohnzimmer

1.200,00

DM

3.

Säuberung und Neuanstrich der Decke im Wohnzimmer – soweit nicht die Beseitigung von Unebenheiten gemeint ist –

255,00

DM

4.

Erneuerung der Raufasertapete an der Decke im Kinderzimmer sowie Neuanstrich

332,50

DM

5.

Erneuerung und Anstrich der Raufasertapete an der Wand

716,00

DM

6.

Erneuerung und Anstrich der Raufasertapete am Durchgang an Decke und Wand

346,00

DM

7.

Erneuerung und Anstrich der Raufasertapete an Decke und Wand

267,50

DM

8.

Erneuerung und Anstrich der Raufasertapeten im Schlafzimmer

1.011,00

DM

9.

Erneuerung und Anstrich der Tapeten im Kinderzimmer

874,00

DM

10.

Erneuerung der Tapete in der Küche

1.050,00

DM

11.

Neuanstrich der Decke in der Küche

177,00

DM

Summe

6.945,00

DM

zuzüglich Mehrwertsteuer

1.111,20

DM

Zwischensumme

8.056,20

DM

Dazu kommen noch

1.

Abrundungsbetrag

53,01 DM

2.

Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens

1.589,20 DM

Summe

9.698,41 DM

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Endrenovierungsklausel in § 17 des Vertrages handele es sich um eine Individualvereinbarung. Er behauptet, die Wohnung sei vor dem Einzug der Beklagten fachgerecht renoviert worden. Die im Gutachten von Herrn … eingesetzten Aufmaße seien richtig; die Beklagten hätten diese Werte auch gegenüber Herrn Kötz anerkannt.

Der Kläger ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei eine Ablehungsandrohung entbehrlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.698,41 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.109,21 DM seitdem 07.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Wohnung habe bei Beginn des Mietverhältnisses verschiedene Schäden aufgewiesen, außerdem sei der Anstrich fleckig gewesen.

Die Akte Amtsgericht Gießen 40-M H 10/00 wurde zu Informationszwecken beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von den Beklagten nicht die geforderten Renovierungskosten in Höhe von 8.056,20 DM verlangen, da die Beklag...

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