Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf den Tatbestand wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der den Klägern zustehende Honoraranspruch gemäß §§ 675, 611 BGB, 11,118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrags erloschen (§ 387 ff. BGB).

Bittet ein Rechtssuchender um Rat oder Vertretung, so muß ihn der Rechtsanwalt über die Voraussetzungen von Beratungshilfe ungefragt auch dann aufklären, wenn aus den Umständen erkennbar ist, daß er zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören könnte. Den Klägern, … war bekannt, daß der Beklagte Arbeitslosenhilfe bezieht und deshalb die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG vorliegen. Trotzdem wies sie den Beklagten nicht auf die Möglichkeit hin, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragen zu können. Sie hätte ihm erklären müssen, daß er sich vor der Beratung erst beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein besorgen soll, oder sie hätte selbst einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für den Beklagten beim Amtsgericht stellen können. Wenn die Kläger dann aufgrund des erteilten Berechtigungsscheines (§ 6 BerHG) Beratungshilfe leisten, steht ihnen gemäß §§ 131,132 BRAGO ein Anspruch auf Vergütung gegen die Landeskasse zu.

Durch den anwaltlichen Beratungsfehler ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 504,85 DM für Anwaltshonorar entstanden. Mit diesem Schaden kann er aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages gegen die Honoraransprüche der Kläger in gleicher Höhe aufrechnen.

Der klägerische Anspruch ist daher erloschen, so daß die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen war.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1,713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1683261

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge