Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 580,00 – zuzüglich 5 % Zinsen
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht hält die „Honorarvereinbarung” vom 3.7.2006 gemessen an § 4 RVG für wirksam. Es bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung” und auch nicht der Formulierung dahin, dass die vereinbarte Vergütung „höher” als die gesetzlichen Gebühren sei.
Die Kläger haben sich hierzu außergewöhnlich ausführlich erklärt und Kommentarliteratur zitiert und vorgelegt, die ihre Ansicht stützt. Das Gericht macht sich diese Ansicht zu eigen.
Die vereinbarte Vergütung verstößt der Höhe nach nicht gegen das Mäßigungsgebot des § 4 IV RVG, weil die Kläger unbestritten wegen der komplizierten Materie weit überdurchschnittlich tätig werden mussten und auch tätig geworden sind. Dass die Kläger bis zur Kündigung des Vertrages durch die Beklagte sich bereits 3.000,00 – netto von den vereinbarten 3.750,00 – netto erarbeitet hatten, ist ebenfalls unbestritten.
Da die Bekagte einschließlich Umsatzsteuer 3.480,00 – zu bezahlen hatte, aber nur 2.900,00 – bezahlt hat, war sie bezüglich der Differenz antragsgemäß zu verurteilen.
Verzug ist mit der Ablehnung der Restzahlung am 20.8.2006 eingetreten. Die geltend gemachten Zinsen entsprechend der Höhe nach dem Gesetz.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Unterschriften
Bayer Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1828443 |
JurBüro 2007, 305 |
ZAP 2007, 832 |
ZAP 2007, 958 |
AnwBl 2007, 550 |
RENOpraxis 2008, 72 |
StRR 2007, 123 |
RVG prof. 2007, 117 |
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