Tenor

wird der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe vom 19.06.2006 zurückgewiesen.

 

Gründe

Beratungshilfe kann nur gewährt werden, wenn u.a. keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BerHG). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtsverfolgung dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Zöller ZPO 24. Aufl. Rd.-Nr. 30 zu § 114 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs BerH/PKH 2. Aufl. Rd.-Nr. 447). Dabei ist eine Rechtsverfolgung insbesondere dann mutwillig, wenn ein kostengünstigerer und einfacherer Weg vorhanden ist. Hier kommt als kostengünstigere Alternative für die Ast. die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle in Betracht. Diese sind nämlich nicht nur geeignet, sondern auch berechtigt und qualifiziert für die Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 305 I Nr. 1 InsO. Eine Verweisung auf die kostengünstigere Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle kommt nur dann nicht in Betracht, wenn diese deutlich überlastet ist und entsprechende Wartefristen für den Rechtssuchenden unzumutbar lang sind.

Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem BerHG ist, dass die begehrte Beratung bzw. Vertretung sich im Rahmen der von der Rechtssprechung zu § 1 des BerHG entwickelten Rechtsgrundsätze bewegt, wonach das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen muss und die in § 1 bzw. § 6 Abs. 1 des BerHG im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines gegeben sein müssen.

Wenn ein Antragsteller zur Begründung seines Antrages auf Bewilligung von Beratungshilfe ausschließlich anführt, er sei hoch verschuldet, ist Gegenstand der beabsichtigten Beratung bzw. Vertretung ausschließlich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers, auch wenn sich später ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren nach der InsO anschließen sollte. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs benötigt der Antragsteller in diesem Fall in der Regel eine qualifizierte Schuldnerberatung aber keine Rechtsberatung im Sinne des BerHG. Wenn ein Antragsteller also einen Rechtsanwalt mit der Schuldenregulierung und ggfs. Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens beauftragt, bewegt er sich im Regelfall außerhalb des Bereichs der im Rahmen der Beratungshilfe zu klärenden Rechtsfragen und muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Im übrigen gelten die Regelungen des Beratungshilfegesetztes subsidiär, das heißt nur dann, wenn keine andere Möglichkeit zur Hilfe zur Verfügung steht. Eine Verzögerung durch Überlastung der Beratungsstellen ist daher hinzunehmen, denn der Schuldner hat keinen Anspruch auf die Bearbeitung seines Anliegens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Wenn die Überlastung der Schuldnerberatungsstellen eine beschleunigte Bearbeitung seines Anliegens nicht zulässt, bleibt es jedem Schuldner unbenommen, außerhalb des Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe eine der in § 1 Abs. 1 und 2 AGInsO genannten Personen oder Stellen aufzusuchen, um auf eigene Kosten eine außergerichtliche Einigung gem. § 305 Abs. 1 InsO in Angriff zu nehmen. Eine Umwidmung der Beratungshilfe zum Zweck der beschleunigten Schuldnerberatung ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher abzulehnen (vgl. Landmann, Rpfleger 2000, 197 ff).

Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe war daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

ZVI 2006, 296

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