Nachgehend

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.11.2013; Aktenzeichen 19 S 77/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Sie nimmt diese auf Rückzahlung von Hausgeldern in Anspruch. Sie zahlte in 2007 4 × 600,00 EUR und in 2008 7 × 600,00 EUR und 3 × 700,00 EUR Hausgeld, zusammen 8.700,00 EUR, und zwar jeweils unter Vorbehalt. Bestandskräftige Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 liegen nicht vor, da alle diesbezüglichen Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer bisher gerichtlich für nichtig oder ungültig erklärt wurden.

Eine Fristsetzung der Klägerin zur Rückzahlung bis zum 31.05.2011 blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.700,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, die Wohnungseigentümer hätten es abgelehnt, neue Abrechnungen durch den neuen Verwalter fertigen zu lassen. Daran sei die Klägerin gebunden. Im Falle der Erstattung – wenn dann auch an die übrigen Wohnungseigentümer – müsste sogleich ein Sonderumlagebeschluss gefasst werden und die Klägerin die Hauslasten schließlich doch wieder tragen im Rahmen einer späteren Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 2007 und 2008.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin ist nicht begründet.

Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass es ohne bestandskräftigen Wirtschaftsplan/bestandskräftige Jahresabrechnung keinen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeld gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gibt, dass gleichwohl geleistete Zahlungen mithin ohne Rechtsgrund erfolgten und

demzufolge

grundsätzlich im Rahmen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden können, wobei die Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgte, mithin die Rechtsfolge von § 814 BGB nicht entgegensteht, soweit die Klägerin in Kenntnis ihrer Nichtschuld leistete.

Diese rein bereicherungsrechtliche Betrachtung wird allerdings den Besonderheiten des Wirtschaftswesens der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerecht.

Aufgrund der Zweckbestimmung der Hausgeldzahlungen, d.h. der Aufbringung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten für das jeweilige Wirtschaftsjahr, besteht ein Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nur insoweit, als für das jeweilige Wirtschaftsjahr, für das die Zahlung geleistet wurde, unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Ausgaben noch Geldmittel vorhanden sind und hierüber eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt ist. Jeder Bereicherungsanspruch wird überlagert durch das Wirtschaftswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Form von zu beschließenden Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen. Erst durch letztere wird der Innenausgleich konkretisiert. Durch davon unabhängige bereicherungsrechtliche Direktansprüche auf Rückzahlung geleisteter Hausgelder träte eine nachhaltige Störung dieses Wirtschaftswesens ein (vgl. OLG Hamm, 15 W 83/98, NZM 1999 180 f; OLG Hamm, 15 W 412/02, NJW-RR 2005, 238 ff; Staudinger-BGB, 13. Auflage, § 28 WEG Rd-Nr. 246).

Demzufolge erfordert ein bereicherungsrechtlicher Anspruch entweder einen diesen erst begründenden (Neu) Beschluss über die Jahresabrechnungen 2007 und 2008. Dieser ist unstreitig bisher nicht gefasst worden. Hierauf hat die Klägerin allerdings Anspruch, sofern eine solche neue Beschlussfassung über die Neuaufstellung der Jahresabrechnungen nicht bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.

Andernfalls müsste sie selbst eine etwa noch vorhandene Bereicherung in Form einer Jahresabrechnung für 2007 und 2008 im Einzelnen darlegen. Dies ist nicht geschehen. Auf beide Möglichkeiten wurde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Klägerin vermochte sich dieser Rechtsauffassung des Gerichts nicht anzuschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.700,00 EUR.

 

Unterschriften

Nabbefeld-Kaiser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6990504

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