Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheitsleistung darf auch erbracht werden durch eine schriftliche, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen.

Am 14. September 1998 schloß die Klägerin, vertreten durch ihren Lebensgefährten Michael Strippmann, in dem Düsseldorfer Reisebüro Reisefuchs Klaus Haak, Birkenstraße 122, anläßlich einer Flugreise im Herbst 1998 nach Fuerteventura bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung für sich.

Dem Vertragsabschluß lagen die AVB RG 97 und die AVB AB 97 zugrunde.

Unmittelbar nach Rückkehr der Klägerin aus Fuerteventura machte diese bei der Beklagten eine schriftliche Schadensanzeige am 8. November 1998.

Die Klägerin behauptet:

Auf der Rückreise von Fuerteventura sei ihr Koffer abhanden gekommen. In dem Koffer seien die in der Schadensanzeige (Blatt 9 und 10 d.A.) aufgeführten Kleidungsstücke und Gegenstände gewesen. Diese in den Jahren 1994 bis 1998 erworbenen Gegenstände hätten einen Anschaffungswert von ca. 6.000,- DM gehabt. Das Gepäck habe 22 kg gewogen. Ihr Lebensgefährte habe die Schadensanzeige ausgefällt und versehentlich dabei nicht angegeben, daß er Mitreisender gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 25. Mai 1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.000,- DM gemäß § 1 VVG in Verbindung mit § 1 ff. AVB RG 97, weil der Zeitwert der angeblich abhanden gekommenen Sachen nicht festgestellt werden kann, § 4 Ziffer 2 AVB RG 97. Die für die Schadenshöhe darlegungs- und beweispflichtige Klägerin ist darlegungs- und beweisfällig geblieben. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß es nicht unwahrscheinlich ist, daß sie für sämtliche Kleidungsstücke und Gegenstände keine Einkaufsquittungen mehr besitzt, die sie im Rechtsstreit vorlegen könnte. Allerdings mußte die Klägerin, nachdem die Beklagte die Anschaffungspreise und -zeitpunkt der gesamten Gepäckstücke bestritten hatte, diese unter Beweis stellen, was sie jedoch nicht getan hat. Darüber hinaus hat sie dem Gericht keine Möglichkeit gegeben, den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Gemäß § 287 ZPO ist eine Schätzung unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte, "völlig in der Luft hängen würde" (vgl. Zöller ZPO, Kommentar 21. Aufl., § 287, Rdnr. 4). Dies ist auch vorliegend der Fall, weil die Klägerin weder die Marken der Reisegepäckgegenstände noch deren Farbe und Form - hinsichtlich der Bekleidungsstücke - dargelegt hat. Überdies hat sie nicht vorgetragen, welche Stücke sie zu welchem Zeitpunkt erworben hat. Die Angabe von Zeiträumen, die mehrere Jahre für den Erwerb umfassen, ist unzureichend. Es geht daraus nicht hervor, welche Teile zu welchem Zeitpunkt erworben worden sind, was für eine Schätzung von Bedeutung ist. Diese Angaben waren nötig, da sie für die Bestimmung des Zeitwertes wichtig sind. Da die Klägerin hierzu nicht vorgetragen hat, war die Klage unschlüssig, worauf sie auch hingewiesen worden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Streitwert des Rechtsstreites wird festgesetzt auf 4.000,- DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018296

VersR 2001, 101

VersR 2001, 101 (amtl. Leitsatz)

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