Tenor

wird der Antrag des Treuhänders auf Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 InsO zurückgewiesen und die Zustimmung zur Schlussverteilung versagt.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 25.05.2000 wurde das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

In seinem Bericht vom 17.07.2000 hat der Treuhänder ausgeführt, dass der größte verwertbare Vermögensgegenstand des Schuldners neben einigen kleinen Bankguthaben dessen laufendes Arbeitseinkommen ist. Es ergab sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von ca. 1400,– DM mtl.

Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wird laufend zur Masse gezogen.

Am 20.02.2001 hat der Treuhänder seinen Schlussbericht und die Schlussrechnung eingereicht und die Genehmigung der Schlussverteilung beantragt. Er trägt vor, dass das vollstreckungsfähige Vermögen des Schuldners aus seiner Sicht ausliquidiert sei.

Das Gericht hat Bedenken an dieser Ansicht geäußert, da zum Vermögen des Schuldners laufendes Einkommen gehört und die Verwertung dieses Vermögensteil, nämlich der Einzug der fortlaufend erzielten pfändbaren Beträge, nicht beendet ist.

Das Gericht hat außerdem den Schuldner zum Antrag des Treuhänders gehört. Der Schuldner hat keine eigenen Anträge (z. B. nach § 765 a ZPO) gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Dem Antrag des Treuhänders auf Zustimmung zur Schlussverteilung kann nicht entsprochen werden. Diese darf gemäß § 196 II InsO nur erteilt werden, wenn die Insolvenzmasse vollständig verwertet ist. (Kübler/Prütting Anm. 4, 5 zu § 196 InsO; Breutigam/Blersch/Goetsch Anm. 2 zu § 196 InsO; Nerlich/Römermann Anm. 4 zu § 196 InsO)

Nach dem Schlussbericht des Treuhänders ist das Vermögen des Schuldners bis auf das laufende Arbeitseinkommen verwertet.

Das Arbeitseinkommen wird weiterhin laufend zur Masse gezogen. Es fällt als Neuvermögen gemäß § 35 InsO in die Masse (Breutigam/Blersch/Goetsch Anm. 50 zu § 35 InsO), sodass diese bisher nicht vollständig verwertet ist. Dies muss zur Versagung der Zustimmung zur Schlussverteilung führen. (Smid Anm. 3 zu § 35 InsO)

In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Vorschrift des § 35 InsO dahingehend auszulegen sei, dass nur das Arbeitseinkommen vom Insolvenzbeschlag erfasst sei, das der Schuldner bis zur Verwertung seines sonstigen Vermögens erwirbt.

Diese Auslegung steht allerdings entgegen, dass die Einbeziehung des Neuerwerbs in den Insolvenzbeschlag gerade im Hinblick auf die laufenden Einkünfte des natürlichen Schuldners erfolgte (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der InsO).

Oft stellt das Arbeitseinkommen den einzigen verwertbaren Vermögensgegenstand des Schuldners dar. Dieser Vermögenswert würde durch die mit der einschränkenden Auslegung des § 35 InsO verbundene zeitnah nach der Eröffnung erfolgenden Aufhebung des Verfahrens dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Das Insolvenzverfahren würde zu einer reinen Durchgangsstation für die nachfolgende Restschuldbefreiung.

In Einzelfällen, in denen im Hinblick auf das Einkommen des Schuldners von der nach § 26 InsO notwendigen Kostendeckung ausgegangen wurde, würde das Insolvenzverfahren nur zum Ansparen der Verfahrenskosten dienen. In Extremfällen müsste dann sogar mangels anderen verwertbaren Vermögens die Einstellung nach § 207 InsO erfolgen, bevor Kostendeckung vorliegt, was zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen würde, § 289 III InsO.

Dies alles ist aber nicht mit den in § 1 InsO normierten Zielen des Insolvenzverfahrens, nämlich vorrangig der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger und anschließende Möglichkeit der Restschuldbefreiung, vereinbar.

Im dem jetzt vorliegenden Regierungsentwurf zur Änderung der InsO ist zwar die Ergänzung von § 196 InsO dahingehend vorgesehen, dass die Schlussverteilung erfolgt sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist. Ein Vorgriff auf diese bisher noch nicht beschlossene Regelung ist aber nicht zulässig. Insbesondere auch, da in den Übergangs- und Schlussvorschriften vorgesehen ist, dass bereits eröffnete Verfahren nach bisher geltendem Recht zu beenden sind.

Nach alledem war die Zustimmung zur Schlussverteilung zu versagen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1712300

NZI 2001, 32

ZInsO 2001, 572

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