Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietrecht. Wohnraummiete. Wohnraummietvertrag. Mietvertrag. Schadensersatz. Verzugsschaden. Mahngebühr. Inkassokosten. Großvermieter. gewerblicher Großvermieter. Deutsche-Wohn-Inkasso. Schadensminderungspflicht. Notwendigkeit. Konzerninkasso

 

Leitsatz (amtlich)

Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6,00 EUR (in Worten: sechs Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 181,70 € seit dem 24.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 1.9.2010 Mieter der Klägerin.

Die Klägerin übersandte dem Beklagten Anfang September 2011 die Heizkostenabrechnung. Diese endete mit einem Nachzahlungsbetrag von 175,70 € zu Lasten des Beklagten. Bereits am 16.9.2011 mahnte die Klägerin die Forderung an. Die Klägerin versuchte im Oktober und November die Beträge vom Konto des Beklagten einzuziehen. Der Beklagte widersprach der Einziehung. Die Klägerin musste hierfür 2 x 3,- € zahlen. Für diese Mahnung verlangt sie 4,50 €

Die Klägerin beauftragte dann die E mit der Einziehung der Forderung. Dabei handelt es sich um ein kurz zuvor gegründetes Tochter-Unternehmen der Klägerin. Diese berechnete der Klägerin hierfür eine Inkassogebühr über 37,50 € und eine Auslagenpauschale 7,50 €.

Die Klägerin beauftragte nach erfolgloser Mahnung ihre Prozessbevollmächtigten mit der Beantragung eines Mahnbescheids über 231,10 €. Der Beklagte legte am 31.12.2011 Widerspruch dagegen ein und zahlte am 2.2.2012 die Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung in Höhe von 175,70 €.

Die Klägerin beantragt

Den Beklagten zu verurteilen an sie 231,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2011, abzüglich am 2.2.2012 gezahlter 175,70 € zu zahlen.

Der Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert.

Das Gericht hat die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin stand der Anspruch auf Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung wohl zu. Der Anspruch ist durch Erfüllung untergegangen. Der Beklagte hat nach Zustellung des Mahnbescheids gezahlt.

Die Klägerin kann noch die Zinsen auf die Hauptforderung von der Zustellung am 24.12.2011 bis zur Zahlung am 2.2.2012 verlangen.

Ferner kann die Klägerin die Zahlung der beiden Rücklastgebühren von insgesamt 6,- € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen gem. § 280 BGB verlangen Der Beklagte hat eine Lastschriftermächtigung erteilt. Die Forderung war berechtigt. Der Widerspruch gegen die Lastschrift stellte deshalb eine Pflichtwidrigkeit dar.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Eine Mahngebühr für eine Mahnung vom 16.9.2011 in Höhe von 4,50 € kann die Klägerin nicht verlangen. Es handelt sich allenfalls um die verzugsbegründende Mahnung. Die Heizkostenabrechnung stammt von Anfang September. Warum der Beklagte am 16.9.2011 schon in Verzug gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die Klägerin selbst davon ausgeht, dass eine Einzugsermächtigung vorliegt und erst im Oktober versucht wurde den Betrag einzuziehen.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Erstattung von Inkassokosten, sei es als Inkassogebühr, Mahngebühr oder Auslagenpauschale, zu. Die Klägerin als gewerbliche Großvermieterin hätte die Mahnungen und Folgeschreiben, wie sie es in der in der Vergangenheit ja immer getan hat, selbst abfassen können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; zumindest hat die Klägerin damit ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt.

Die Klägerin ist ein gewerbliches Wohnungsunternehmen, das weit über 150.000 Wohnungen vermietet, allein ca. 17.000 Wohnungen in Dortmund. Sie beschäftigt ausgebildetes Personal, z.B. Kaufleute der Wohnungswirtschaft. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen haben Jahrzehnte das Forderungsmanagement selbst betrieben. Erst im zweiten Halbjahr des Jahres 2011 hat die Klägerin das Inkassoinstitut als Tochterunternehmen gegründet. In Ihrem Kundenmagazin vom August 2011 schreibt sie dazu:

"Neuer Service für säumige Mieter - Manchmal nützt es nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. [...] Eine schriftliche Mahnung ist in diesen Fällen nicht zu vermeiden. Um Betroffene zu unterstützen, rufen unsere Mitarbeiter an. Gemeinsam wird dann eine Lösung erarbeitet", ...

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