Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietnebenkosten

 

Tenor

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Das Urteil bedarf gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 495 a Abs. 2 S. I ZPO keines Tatbestandes)

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist derzeit nicht begründet.

Die Klägerin, Verwalterin der Wohnungseigentumslage … ist zwar dazu legitimiert, die hier erhobenen Ansprüche aus dem ehemals mit der Beklagten bestehenden Mietverhältnis geltend zu machen, was aus der „Prozeßvollmacht” folgt, die ihr von dem Wohnungseigentümer am 05.10.2000 erteilt wurde; diese umfaßt ausdrücklich die Befugnis, Ansprüche aus dem Mietverhältnis auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

Der Klägerin steht jedoch derzeit kein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf Begleichung restlicher Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 1998 in Höhe von 250,– DM und für den Abrechnungszeitraum 1999 in Höhe von 391,38 DM zu, was schon deshalb gilt, weil die Klägerin dem mehrfach geäußerten Verlangen der Beklagten auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege bisher – unstrittig – nicht nachgekommen ist.

Zwar gehört die Vorlage von Abrechnungsbelegen nicht zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung. Indes steht dem Mieter ein – hier bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 21.11.1999 ausgeübtes – Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu, solange der Vermieter (hier: Verwalter) einem Verlangen des Mieters auf Belegeinsicht bzw. auf Überlassung von Belegkopien nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist mit der Folge, dass solange auch der Saldo aus der entsprechenden Nebenkostenabrechnung nicht fällig wird (vgl. nur Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Auflage, Rd.-Nr. 809 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Es ist zwar richtig, dass die Klägerin der Beklagten von Anfang an angeboten hat, die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege bei ihr – also am Ort der Verwaltung – einzusehen, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat stattdessen jedoch mehrfach, so mit Schreiben vom 24.06.1999, 21.11.1999, 16.06.2000 und 08.12.2000, Kopien der Abrechnungsbelege angefordert und hierbei mit dem Letztgenannten Schreiben ausdrücklich auch eine Kostenerstattung von 0,50 DM pro Belegkopie zuzüglich anfallender Portokosten angeboten.

Hinsichtlich der dem Mieter zustehenden Kontrollrechten scheint die Klägerin zu verkennen, dass zwischen dem – grundsätzlich am Sitz des Vermieters bzw. der Verwaltung auszuübenden – Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege einerseits und dem Recht auf Überlassung von Belegkopien andererseits zu unterscheiden ist. Das Recht auf Einsicht in die Abrechnungsbelege schließt das Recht auf Überlassung von Belegkopien nicht aus, wobei der Vermieter, verlangt der Mieter – wie hier – anstelle einer Einsichtnahme die Überlassung von Kopien, lediglich beanspruchen kann, dass der Mieter ihm hierdurch entstehende Kosten erstattet (vgl. Sternel, a.a.O., Rd.-Nr. 814, 815 m.w.N.).

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Klägerin derzeit schon deshalb kein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehen kann, weil sie deren Verlangen auf Überlassung von Belegkopien – gegen angebotene Kostenerstattung – bisher nicht nachgekommen ist – dies, obwohl die Klägerin selbst schon mit Schreiben vom 29.06.1999 angeboten hatte, die Abrechnungsbelege bei ihr einzusehen „oder gegen Kostenübernahme in Höhe von DM 0,50 je Kopie … zzgl. Porto” anzufordern.

Ob der Klägerin darüber hinaus auch deshalb kein fälliger Zahlungsanspruch zusteht, weil ihre Nebenkostenabrechnungen, wie von der Beklagten weiter eingewendet, mit Abrechnungsmängeln behaftet sind, bedurfte im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung mehr.

Da keine fällige Hauptforderung und damit auch kein Zahlungsverzug der Beklagten besteht, kann die Klägerin auch weiter geforderte 50,– DM Mahnkosten nicht ersetzt verlangen.

Die Klage war nach alledem insgesamt – als derzeit unbegründet – abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 641,38 DM festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343758

WuM 2001, 560

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