Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 3.200,30 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind als Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 12, gelegen im Haus V. Straße f”, und auch des Garageneinstellplatzes Nr. P 33 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft V. e – g. Sie begehren mit ihrer Anfechtungsklage vom 20. September 2013 die Erklärung der Ungültigkeit zweier Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. August 2013.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft liegen die Teilungserklärung vom 22.02.02 sowie Änderungen vom 07.05.02, 26.07.02, 17.07.02 und vom 01.11.02 zugrunde (Bl. 13 ff., 32 ff., 37 ff., 39 ff., 45 ff. d.A.).

Aufgrund des Einladungsschreiben der Verwalterin vom 5. August 2013 (Bl. 51 ff. d.A.) fand am 22. August 2013 eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 22. August 2013 Bezug genommen (H.a. Bl. 103 ff. d.A.).

Die Jahresabrechnung 2012 wurde den Wohnungseigentümern mit Schreiben vom 06.08.2013 übersandt, hierbei unter Beifügung des Anlagenkonvoluts Anlage K 8 (Bl. 53 – 64 d.A.):

  • * Erläuterung zur Heizkostendarstellung (Bl. 53 d.A.)
  • * Auszug Gesamtabrechnung 2012 (Bl. 54 d.A.)
  • * Einzeljahresabrechnung (Bl. 55 – 58 d.A.)
  • * Abrechnung Techem (Bl. 59 – 61 d.A.)
  • * Anlage 1 Gezahlte Brennstoff- und Wasserkosten 2012 (Bl. 62 d.A.)
  • * Abrechnung swb (Bl. 63 f. d.A.) über „swb Wärme basis”

Ausweislich der Erläuterungen (Bl. 53 d.A.) zur „Darstellung der Heizkosten (Heiz-, Warm- und Kaltwasserkosten)” belaufen sich z.B. hinsichtlich des „Hauses F” die

„Gesamtkosten Haus” auf

Euro

8.467,68

„zu verteilende Gesamtkosten” auf

./.

Euro

5.199,04

„Differenz Einzelabrechnung Gas/Wasser” auf

Euro

3.268,64

Die zu verteilenden Gesamtkosten von Euro 5.199,04 ergeben sich wiederum aus der Techem-Abrechnung (Bl. 59 f. d.A.).

Im Ergebnis wird in der Gesamtjahresabrechnung unter Ausgaben die „Gesamtkosten Haus” mit Euro 8.467,68 in Ansatz gebracht.

In den Einzeljahresabrechnungen erfolgt die Verteilung (hier für das Haus F) des Gesamtbetrages „zu verteilende Gesamtkosten” in Höhe von Euro 5.199,04 gemäß der Abrechnung Techem nach Verbrauch (vgl. auch hier Bl. 56 und Bl. 59 f. d.A.).

Die weitere Position „Differenz Einzelabrechnung Gas/Wasser” von Euro 3.268,64 (auch hier das Haus F betreffend) wird in den Einzeljahresabrechnungen nach Miteigentumsanteilen verteilt.

Entsprechend stellt sich die Handhabung bei den übrigen Häusern dar.

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Berücksichtigung der letztbenannten Position „Differenz Heizkostenabrechnung” bzw. „Differenz Heizkosten” in den jeweiligen Einzeljahresabrechnungen 2012.

Die swb Vertrieb Bremen GmbH hat in ihrer Abrechnung vom 14. Januar 2013 ein entsprechendes Guthaben von Euro 3.487,86 ausgewiesen und berücksichtigt (auch dieser Betrag hier nur exemplarisch für das Haus F).

Unter Berücksichtigung eines Abzuges eines Nachzahlungsbetrages von Euro 219,22 für Wasser ergibt sich der streitgegenständlichen Betrag von Euro 3.268,64 (vgl. Bl. 63 f., Bl. 62 d.A.).

In dem Erläuterungsschreiben vom 6. August 2013 hatte die Verwalterin unter Ausweis der Einzelbeträge für die Häuser E, F, G und H zu den bereits oben angeführten Positionen:

„Zu verteilende Gesamtkosten”

„Differenz Einzelabrechnung Gas/Wasser”

„Gesamtkosten pro Haus”

u.a. ausgeführt:

„… als Anlage überreichen wir Ihnen die Jahresabrechnung 2012.

Die Jahresabrechnung weicht bei der Darstellung der Heizkosten (Heiz-, Warm- und Kaltwasserkosten) von den Jahresabrechnungen der vergangenen Jahre ab und trägt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Darstellung der Heizkosten Rechnung.

Die für das jeweilige Haus insgesamt von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Kosten ergeben sich aus der Summe der Kostenarten „Heizkosten” und „Differenz Heizkosten”.

≪hier folgt die Darstellung der Zahlen, aufgeteilt auf die Häuser E, F, G, H≫

Die Verbrauchskosten wurden auf die einzelnen Sondereigentume gemäß den Vorschriften der Heizkostenverordnung verteilt.

Die für Ihr Sondereigentum entstandenen Verbrauchskosten entnehmen Sie bitte der von der Techem erstellten und Ihrer Jahresabrechnung beigefügten Heiz-, Warm- und Kaltwasserkostenabrechnung.

Von dem Energieversorger wurden demgegenüber die Gesamtkosten vom Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft abgebucht.

Die nicht verbrauchten Heizkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den gesamten geleisteten Heizkosten und den abgerechneten Verbrauchskosten.

Diese nicht verbrauchten Heizkosten werden als Kostenart „Differenz Heizkosten” ausgewiesen und müssen von den beteiligten Wohnungseigentümern nach dem geltenden Kostenv...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge