Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 591,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 11 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 89 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 665,52 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Auch wenn es eines Tatbestandes in dieser Sache nicht bedarf, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind, so soll doch kurz dargelegt werden, dass die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz in Höhe der ihr entstandenen Aufwendungen wegen einer durch die Mitarbeiter der Beklagten verursachten Beschädigung einer Telekommunikationsleitung im Bereich der Hausgrundstücke Reetzerhütten 68/76 in 14827 Wiesenburg aufgrund der Errichtung eines Betonzauns verlangt.

Die Mitarbeiter der Beklagten haben am 08.08.2015 im Auftrag des Zeugen … an der Grenze des Hausgrundstücks Reetzerhütten 68 zu der öffentlichen Straße ”Medewitzer Straße” hin unstreitig einen Beton-Zaun mit Pfeiler gesetzt. Das Wohngebäude des Auftraggebers/Grundstückseigentümers … befindet sich im Übrigen unstreitig ca. 20 Meter von diesem Beton-Zaun entfernt.

Beim Setzen der Pfeiler dieses Beton-Zauns wurden auch Tiefbauarbeiten ausgeführt. Dabei wurde unstreitig eine Telekommunikations-Leitung beschädigt.

In Vorbereitung ihrer Arbeiten hatte sich die Beklagte bei der Klägerin im Übrigen unstreitig über die Lage der Telekommunikationsleitung erkundigt und hierauf hin von der Klägerin ebenso unstreitig eine entsprechende ”Trassenauskunft Kabel” – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte), welcher hinsichtlich der Maße identisch ist mit dem von der Klägerin eingereichten Lageplan der Anlage K 5 (Blatt 72 der Akte) – erhalten.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte Erdarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens in 14827 Wiesenburg, Reetzerhütten 76 ausgeführt habe. Dabei sei es am 08.08.2015 zu einer Beschädigung des im Bereich der Erdarbeiten verlegten Fernmeldekabels gekommen, welches in ihrem Eigentum stehe.

Insoweit sei sie – die Klägerin – auch Eigentümerin des hier beschädigten Kabels. Diesbezüglich würde sie auf das Grundurteil des OLG Rostock vom 21.03.2005 – Anlage K 6 (Blatt 74 bis 85 der Akte) – verweisen. Im Übrigen hätte die Beklagte nicht über die Trassenauskunft ihrer – der Klägerin – Kabel einen Lageplan ziehen können, wenn das hier beschädigte Kabel gar nicht in ihrem Eigentum stünde. In diesem Fall hätte die Klägerin weder Kenntnis von der Kabellage, noch bestünde eine Notwendigkeit, über das Eigentum anderer einen Lageplan zu führen. Außerdem besteht für die Klägerin keine Notwendigkeit, das Eigentum Dritter wieder instand zu setzen.

Stünde das beschädigte Kabel tatsächlich im Eigentum einer anderen Firma, wäre es für sie – die Klägerin – ein Leichtes, ihre Aufwendungen bei dem entsprechenden Eigentümer ersetzt zu verlangen.

Dieser Schaden sei im Übrigen nur deshalb zustande gekommen, weil die Beklagte trotz Vorliegen eines Lageplans die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

Die Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmens seien insofern in ihrer Kabelschutzanweisung – Anlage K 1 (Blatt 5 bis 9 der Akte) – niedergelegt. Diese Kabelschutzanweisung habe zwar nicht den Charakter einer Rechtsnorm, sie sei aber Ausdruck dessen, was Tiefbauunternehmern im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht obliege.

Danach sei bei Tiefbauarbeiten immer damit zu rechnen, dass im Erdreich auch ihre Fernmeldeanlagen verlegt sind. Der Tiefbauunternehmer sei deshalb verpflichtet, sich über die Existenz und den Verlauf dieser Anlagen Aufklärung zu verschaffen. Dies könne er tun, indem er entweder zuverlässige Planunterlagen bei ihr – der Klägerin – anfordert oder die Einweisung durch einen Mitarbeiter der Klägerin in Anspruch nimmt, sofern solche Planunterlagen nicht zugänglich sind.

Trotz Kenntnis der Kabellage und plangenauer Verlegung sei es aber zur Beschädigung gekommen.

Der eingetretene Schaden hätte jedoch ihrer Ansicht nach vermieden werden können und sei letztlich auch schuldhaft verursacht worden. Das Kabel sei nämlich ordnungsgemäß in ihrem Lageplan – Anlage K 5 (Blatt 72 der Akte) – eingezeichnet und habe somit bereits vor Ausführung der Arbeiten geortet werden können. Offensichtlich sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, diesen Lageplan richtig zu deuten.

Der Verlauf des Schadensereignisses und die im Einzelnen aufgetretenen Schäden seien von dem Mitarbeiter der Fa. Kommunikationstechnik Br...

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