Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietwagenkosten, Dauer

 

Normenkette

BGB §§ 249, 254

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 14 %. (*)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 02.12.2010 in C ereignete.

Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe der von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten. Der Geschädigte des Verkehrsunfalles und Zedent der geltend gemachten Schadensersatzforderung mietete für die Dauer vom 03.12. bis zum 18.12.2010 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Gemäß Rechnung vom 21.12.2010 fielen hierfür Kosten in Höhe von 1.895,57 € an.

Seinen auf Ersatz dieser Kosten gerichteten Schadensersatzanspruch trat der Geschädigte erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Beklagte zahlte auf die geltend gemachten Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von 612,61 €.

Mit der Klage wird der darüber hinausgehende Differenzbetrag in Höhe von 1.282,96 € geltend gemacht. Für die Mietdauer berechnete die Klägerin zweimal eine Wochenpauschale in Höhe von jeweils 467,06 €, insgesamt 934,12 € zuzüglich zwei weiterer Einzelpauschalen in Höhe von jeweils 79,83 €, insgesamt 159,66 € zuzüglich Kosten der Begrenzung der Selbstbeteiligung in Höhe von weiteren 295,84 €, sowie Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von insgesamt 42,02 € und Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 161,28 €.

Der Wagen war am Dienstag, den 14.12.2010 reparaturfertig, abgeholt wurde der Wagen bei gleichzeitiger Rückgabe des Mietwagen am 18.12.2010. Während der Reparaturdauer kam es zunächst zu einer Falschlieferung eines benötigten Ersatzteiles. Dieses traf nach der Bestellung vom 03.12.2010 am 09.12.2010 bei der Klägerin ein und wurde sofort reklamiert. Am 13.12.2010 traf sodann das zutreffende Ersatzteil bei der Klägerin ein, so dass die Reparatur zum 14.12.2010 fertig gestellt werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Geschädigte und Zedent mit dem Mietwagen in N. Es handelte sich bei dem Aufenthalt in N um eine unaufschiebbare berufliche Reise, für die auch der Mietwagen genutzt werden musste. Nach Rückkehr von der Dienstreise am 18.12.2010 erfolgte die Abholung des reparierten Fahrzeuges und die Rückgabe des Mietfahrzeuges.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zum vollen Ersatz der Mietwagenkosten verpflichtet sei. Insbesondere sei der von ihr abgerechnete Tarif vollständig ersatzfähig, soweit er auf der Basis des Normaltarifs am maßgeblichen Anmietort erfolgt sei. Dies betreffe zum Einen die reinen Mietkosten, wie auch die Kosten für die Zustellung sowie die Kosten einer Vollkaskoversicherung nebst den Kosten für einen Zusatzfahrer. Soweit sich der Geschädigte, dessen eigenes Fahrzeug in die Fahrzeugklasse 5 falle, sich mit der Anmietung eines klassentieferen Wagens begnügt habe, seien auch keine Abzüge für ersparte Aufwendungen vorzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.282,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Mietwagenkosten in Höhe des erforderlichen Betrages nach § 249 BGB vollständig ausgeglichen worden seien. Insoweit sei zum Einen lediglich eine Reparaturdauer von 12 Tagen zu berücksichtigen, soweit das Fahrzeug bereits am 14.12.2010 reparaturfertig gewesen sei.

Darüber hinaus sei dem Zedenten am Unfalltag telefonisch ein Tarif genannt worden, der deutlich unter dem Tarif gelegen habe, zu dem er letztlich bei der Klägerin ein Fahrzeug angemietet habe. Dabei sei dem Zedenten durch einen Mitarbeiter ein ohne weiteres eingehungsfähiges Angebot unterbreitet worden und unmittelbar die Vermittlung angeboten worden. Dazu sei ihm passend zu seinem Fahrzeugtyp ein konkreter Preis für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges genannt worden. Bereits am Unfalltag, dem 02.12.2010 habe um 15.27 Uhr ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und dem Zedenten und Geschädigten stattgefunden im Rahmen dessen die Anmietung eines Mietfahrzeuges in der Gruppe 5 zu einem Nettotagespreis von 38,00 € inklusive Haftungsbeschränkung zur Vermittlung bei der Firma T2 in C angeboten worden sei.

Soweit der Zedent davon abweichend hingegen am Folgetag bei der Klägerin ein...

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